Praxisgebühr absetzen - auch als Sonderausgabe?

Praxisgebühr absetzen – Sonderausgabe?

Kann man die Praxisgebühr absetzen und zwar als Sonderausgabe?

Natürlich können Sie die Praxisgebühr absetzen, jedoch nicht als Sonderausgabe.

  • Die Praxisgebühren stellen keine Beiträge zu Krankenversicherungen dar und können somit nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Es handelt sich bei der Praxisgebühr eher um eine Form der Selbst- bzw.Eigenbeteiligung.

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Fall (Urteil vom 18.7.2012, X R 41/11):

  • Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben haben und somit zusammenveranlagt wurden.
  • Sie beantragten die Praxisgebühr als Sonderausgaben und genauer gesagt als Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung zu berücksichtigen. Sie wollten die Praxisgebühr absetzen und diese sollte als Zuzahlung miterfasst werden.
  • Das Finanzamt lehnte die Beantragung ab und hat die Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung, wie es eigentlich  in der Regel ist, angesetzt.
  • Die Ehegatten haben die zumutbare Eigenbelastung mit Ihren Krankheitskosten nicht überschritten und somit hatte die Berücksichtigung der Praxisgebühren keine Auswirkung. Umso ärgerlich für das Ehepaar, denn Sie wollte die Praxisgebühr auf jeden Fall als Sonderausgaben abziehen.
  • Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos und die Klage wurde abgewiesen. Daraufhin ist das Ehepaar in die Revision gegangen und verlangte erneut bei der Steuererklärung Praxisgebühr als Sonderausgabe zu berücksichtigen, weil Sie Ihre materielle Rechte als verletzt sehen.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Die Revision wurde zurückgewiesen. Es wurde entschieden, dass das Finanzgericht zu Recht die von Klägern beantragte Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe in Form von Beiträgen zu Krankenversicherungen berücksichtigt hat.
  • Zu den Sonderausgaben gehören auch Beiträge zu Krankenversicherungen, wenn diese keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und keinen ähnlichen Charakter haben.
  • Man darf die Praxisgebühr absetzen, jedoch nicht als Sonderausgabe, weil diese keinen Versicherungscharakter hat.

  • Zu den Beiträgen zu Versicherungen, die als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden können, gehören nicht nur die eigentliche Prämien, sondern auch übliche Nebenleistungen, die eben anfallen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss es sich jedoch hier um Beiträge zu einer Krankenversicherung handeln.
  • Dies ist bei der Praxisgebühr nicht der Fall. Somit können nur die Kosten zu Krankenversicherungsbeiträgen gehören, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und tatsächlich der Vorsorge dienen.
  • Die Praxisgebühren haben mit dem Versicherungsschutz eines Patienten nichts zu tun. Die Praxisgebühr hat den Charakter einer Eigenbeteiligung.

Auch andere Argumente der Kläger haben kein anderes Ergebnis herbeigeführt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


One comment on “Praxisgebühr absetzen – Sonderausgabe?

  1. Ina sagt:

    Hallo,
    habe bisher die Praxisgebühr immer als außergewöhnliche Belastung angesetzt. Daher gilt dieser Urteil nur als Bestätigung für mich, dass ich dies weiterhin so machen werde.
    Gruß
    Ina Müller aus K.

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