Keine erste Tätigkeitsstätte – Welche Kosten kann ich absetzen? -

Keine erste Tätigkeitsstätte – Welche Kosten kann ich absetzen?

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Keine erste Tätigkeitsstätte

Warum für keine erste Tätigkeitsstätte mehr steuerlich absetzbar ist als für die erste Tätigkeitsstätte und was hat sich an dem Reisekostenrecht geändert?

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, so können Fahrtkosten nicht nur für Hinfahrt sondern auch Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

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Keine erste Tätigkeitsstätte – wie oft liegt denn erste Tätigkeitsstätte vor?

Ein angestellter Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis nur höchstens eine erste Tätigkeitsstätte oder auch gar keine erste Tätigkeitsstätte, sondern einfach auswärtige Tätigkeitsstätten haben.

  • Der Arbeitgeber kann die erste Tätigkeitsstätte selbst anhand der dienstlichen Festlegungen vertraglich bestimmen.

Wird keine Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber vorgenommen, so müssen hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen werden, danach liegt die erste Tätigkeitsstätte vor, wenn

  • an der betrieblichen Einrichtung arbeitstäglich oder
  • mindestens an zwei vollen Tagen oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

dauerhaft gearbeitet wird.

Was steckt hinter dauerhaft?

Als dauerhaft wird eine unbefristete Zuordnung eines Arbeitnehmers an eine betriebliche Einrichtung über die gesamte Dauer des befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten angesehen.

Was kann ich alles steuerlich absetzen, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt?

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte sondern eine Auswärtstätigkeit vor, so können Sie die Fahrtkosten pauschal mit 0,30 Cent für Hin- und auch Rückfahrt als Reisekosten absetzen.

  • Außerdem dürfen pro Dienstreise noch Verpflegungsmehraufwand für max. jedoch 3 Monate als Werbungskosten abgezogen werden.

Diese betragen

  • 12 Euro bei einer Abwesenheit von 8 Stunden pro Tag
  • 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden pro Tag.

Ist ein Arbeitnehmer an mehreren Tagen abwesend und muss dort auch übernachten, so kann dieser für An- und Abreisetage jeweils 12 Euro als Verpflegungsmehraufwand ohne einer Angabe von Stunden als Werbungskosten abziehen.

Für volle Tage natürlich dann die 24 Euro pro Tag.

Arbeitszimmer – keine erste Tätigkeitsstätte

Keine erste Tätigkeitsstätte stellt das Arbeitszimmer dar.

Wird an drei Tagen im Arbeitszimmer und zwei Tagen beim Arbeitgeber in einem Ort X gearbeitet, so stellt das Arbeitszimmer keine erste Tätigkeitstätte dar. In solchen Fällen ist der Ort X, an dem der Arbeitnehmer an zwei vollen Tagen wöchentlich beruflich tätig ist, die erste Tätigkeitsstätte.

Was kann ich alles bei erster Tätigkeitsstätte absetzen?

Liegt erste Tätigkeitsstätte vor, so können sie die Pendlerpauschale absetzen. Damit sind die pauschalen Fahrtkosten von 0,30 Cent pro km und Hinfahrt gemeint.

Neben den Fahrtkosten können keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

Natürlich ist es günstiger, wenn der Ort, an dem sie arbeiten keine erste Tätigkeitsstätte ist und sie volle Fahrtkosten sowie auch Verpflegungsmehraufwendungen von der Steuer absetzen können.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


One comment on “Keine erste Tätigkeitsstätte – Welche Kosten kann ich absetzen?

  1. Oscar sagt:

    Mir persönlich gefällt der detaillierte Beitrag sehr. Ich habe mir beim Durchlesen schon einige Informationen über welche Kosten man absetzen kann aufgeschrieben. Vielen Dank für den erstklassigen Blog.

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