Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern -

Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

Gemeinsames Kind führt nicht zum Splittingtarif – nur verheiratete Ehegatten haben gesetzlichen Anspruch auf den Splittingtarif

Der Splittingtarif wird nur bei verheirateten Ehegatten angewendet. Hat ein nicht verheiratetes Paar gemeinsame Kinder und einen gemeinsamen Haushalt, so führt dies nicht zum Splittingtarif.

Der BFH hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass nicht verheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern keinen Anspruch auf den Splittingtarif haben und dies verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Um den Splittingtarif anwenden zu können, muss man verheiratet sein.

In dem BFH Urteil (BFH-Urteil vom 21.3.2012, III B 52/11) ging es um ein Paar, welches gemeinsame Tochter hatte und die Kindesmutter wegen der Betreuung der Tochter zu Hause war und somit kein Geld verdienen konnte. Der Kläger beantragte die Zusammenveranlagung mit seiner Lebensgefährtin, da er eine Benachteiligung für Familien sah, weil der Splittingtarif nur für Verheiratete gilt und nicht für Familien mit gemeinsamen Kindern. Das Finanzamt lehnte diese ab und auch das Klageverfahren hatte keinen Erfolg.

Das der Splittingtarif nur bei Verheirateten angewendet werden kann, verstößt nicht gegen den Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit Art. 3 Abs. 1 GG kann eine nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung nicht darin gesehen werden, dass nicht verheiratete Eltern, welche die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen wollen, diese Rechtsfolgen, zu denen auch das Veranlagungswahlrecht des Splittingtarifs gehört, nicht für sich beanspruchen können.

Wenn die Eltern bewusst nicht heirateten wollen, obwohl den Eltern klar ist, dass Sie durch die Heirat den Splittingtarif gesetzlich in Anspruch nehmen könnten, so muss denen klar sein, dass Sie keine Zusammenveranlagung wählen können.  Dies sind die Folgen nicht verheirateter Eltern.

Auch wenn der Kläger meinte, dass die Verweigerung des Splittingtarifs gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt, weil sie zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs des nicht ehelichen Kindes führt, ist seine Klage jedoch unbegründet, meinte das Finanzgericht.

Müssen nicht verheiratete Eltern höhere Einkommensteuern zahlen als verheiratete und stehen denen durch die höhere Steuerschuld weniger Mittel für den Unterhalt zur Verfügung, so haben Sie dies als Folge selbst zu verantworten, weil Sie sich so entschieden haben und noch keine Ehe eingegangen sind. Es kann keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nichtehelicher und ehelicher Kinder darin gesehen werden.

Gerade nicht verheiratete Ehepaare sollten alle Vor- und Nachteile abwiegen. Manchmal ist eine Heirat bei Eltern eben besser für alle Beteiligten. Wenn man sich jedoch nicht sicher ist und beide Elternteile nach der Geburt des gemeinsamen Kindes in Vollzeit arbeiten gehen wollen, dann kann die Heirat auch keine größere Auswirkung auf die Steuer haben.

Es gibt Steuer-Rechner, die man unbedingt für die Vergleichsberechnung anwenden sollte und dann kann die Entscheidung beider Elternteile insgesamt auch fallen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


One comment on “Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  1. Linda sagt:

    Finde ich schade, da ich mit meinem Partner auch ein gemeinsames Kind habe und wir nicht verheiratet sind. Werden uns mal informieren, was für uns für die Zukunft besser sein kann.
    Danke für den Artikel
    LG
    Linda

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