Unterhaltsleistungen – Welches Vermögen gilt als schädlich? -

Unterhaltsleistungen – Welches Vermögen gilt als schädlich?

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Unterhaltsleistungen

Werden Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geleistet, so darf die bedürftige Person nur ein geringes Vermögen haben.

Welches Vermögen gilt bei Unterhaltsleistungen als schädlich und zählt nicht mehr als geringfügig?

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Werden Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geleistet, so dürfen die Personen nicht mehr als 15.500 Euro Vermögen pro Jahr haben, um den gezahlten Unterhalt steuerlich abziehen zu können.

Was wurde aktuell über Unterhaltsleistungen an einen Sohn entschieden?

In dem Fall geht des um Eltern, welche Unterhalt für ihren erwachsenen Sohn gezahlt haben. Dabei wurden bei Vermögen des Sohnes nur die Zinsen als Einkünfte aus Kapitelvermögen i. H. v. 607,00 Euro erklärt und nicht das tatsächlich vorhandene Vermögen.

  • Die Kläger haben ihrem Steuerbescheid 2012 widersprochen, weil die Unterhaltsleistungen gem. eingereichten Anlage U nicht berücksichtigt wurden.

Der Einspruch der Eltern wurde vom Finanzamt zurück gewiesen, weil kein geringes Vermögen vorliegt und somit die Voraussetzungen für den Abzug solcher Kosten nicht erfüllt sind.

  • Als geringfügig gilt ein Vermögen bzw. Verkehrswert bis zu 15.500 Euro und nicht mehr. Dabei war der Sohn im Besitz eines Vermögens von 27.020 Euro und somit weit über der gebilligten Grenze.

Die Eltern behaupteten bei der Begründung ihrer Klage, dass im Sozialrecht die Dauer der staatlichen Bezüge relevant sei. Das Vermögen des Sohnes betrug lt. den Eltern nur 8.000 Euro und nicht mehr.

Wie wurde bei Unterhaltsleistungen entschieden?

Es wurde entschieden, dass das Vermögen in voller Höhe ungehindert da war und mehr als 8.000 Euro betrug. Daher wurde die Klage abgewiesen.

  • Die Erklärung der Eltern hat leider nicht gereicht. Es gab keine Hinderungsgründe, um an das Vermögen des Sohnes von Januar bis Dezember ran zu kommen.

Alle möglichen Verträge wie z. B. ein Bausparvertrag, Wachstumssparen etc. hätten gekündigt werden können, um somit eine Auszahlung des Geldes zu erreichen.

  • Die Tatsache, dass die Auszahlung zu wirtschaftlichen Nachteilen führt, hindert nicht daran an das Geld rankommen zu können.

Die Revision wurde nicht zu gelassen, somit ist die Entscheidung rechtskräftig und die Rechtslage greift.

  • Um Unterhaltsleistungen geltend zu machen, sollten zunächst alle Voraussetzungen insbesondere wie z. B. geringes Vermögen vorliegen.

Ich freue mich über Eure Meinungen oder Ergänzungen zum Thema im Kommentarfeld.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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