Altverluste letztmalig in 2013 abziehbar – Eilmeldung für Anleger -

Altverluste letztmalig in 2013 abziehbar – Eilmeldung für Anleger

Verluste aus Kapitalvermögen

Altverluste

Es geht hier um Altverluste aus privaten Wertpapiergeschäften, die auf keinen Fall dem Fiskus verschenkt werden dürfen.

Die Anleger sollten achtgeben und ihre Altverluste im Jahr 2013 soweit möglich bei der Steuer berücksichtigen und abziehen.

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Um was für Altverluste geht es hier eigentlich?

  • Es geht um steuerlich verrechenbare Verluste aus Kapitalvermögen bzw. aus privaten Wertpapiergeschäften, die bereits vor 2009 entstanden sind.

Mit was können die Altverluste verrechnet werden?

  • Die Veräußerungsverluste können nur noch im Laufe des Jahres 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden.
  • Haben Sie im Jahr 2013 Gewinne aus Wertpapierverkäufen erzielt, so ist eine Verrechnung möglich.

Wie beantrage ich die Verrechnung der Altverluste?

  • Die Verrechnung der Altverluste kann nur im Rahmen ihrer Steuererklärung durch das Finanzamt erfolgen. Da diese bereits bei der Steuererklärung als Verluste Anlage Kapitalvermögen der Vorjahre berücksichtigt und festgestellt wurden.
  • Bitte legen Sie die Jahressteuerbescheinigung ihrer Bank dem Finanzamt vor, damit die Verrechnung der Altverluste vollbracht werden kann.
  • Das Finanzamt kann aus dieser Bescheinigung die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersehen und eine Verrechnung vornehmen.

Bis wann kann die Verrechnung der Altverluste erfolgen?

  • Letztmalig kann die Verrechnung der Verluste aus Anlage KAP (Kapitalvermögen)  im Jahr 2014 für die Steuererklärung 2013 erfolgen.
  • Jedoch sollten Sie im Jahr 2013 achtgeben und Gewinne erzielen, damit eine Verrechnung überhaupt zu Stande kommen kann.

Was passiert nach 2013 mit den Altverlusten bei der Steuer?

  • Nach Ablauf des Jahres 2013 können die Altverluste nur noch mit Gewinnen aus Devisen, Edelmetalle, oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verrechnet werden und nicht mehr mit den Gewinnen aus Wertpapiergeschäften.
  • Die Verrechnung ist auch nur möglich, wenn die Gewinne 600 Euro Freigrenze übersteigen.
  • Weiterhin kann die Verrechnung auch mit Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist berücksichtigt werden. Hier sind jedoch Immobilien gemeint, die nicht selbstgenutzt werden.

  • Mit Zinsen oder Dividenden ist die Verrechnung der Altverluste nicht mehr gestattet.

Die Altverluste mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Anleger mit Altverlusten sollten im Jahr 2013 aufpassen und möglichst hohe Gewinne bei Wertpapiergeschäften machen, damit die Altverluste noch tatsächlich abgezogen werden können und somit sich bei der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


2 comments on “Altverluste letztmalig in 2013 abziehbar – Eilmeldung für Anleger

  1. Dietmar Bitsch sagt:

    Benötige ich zur Verrechnung von Altverlusten nur eine Jahressteuerbescheinigung der Bank(Verrechnungstöpfe bleiben in ihrer Höhe bestehen) oder ist eine Verlustbescheinigung(Töpfe werden auf Null gesetzt)zwingend erforderlich?Wäre im ersten Fall theoretisch nicht eine doppelte Verlustverrechnung möglich?
    Mit freundlichen Grüßen
    Dietmar Bitsch

    • Guten Tag Herr Bitsch,

      die Verlustverrechnung der Banken hat Vorrang d. h. sollte bei der Bank, wo bereits Altverluste enstanden sind Gewinne vorhanden sein, so werden diese mit den Verlusten zuerst verrechnet. Die Verrechnung nimmt also in so einem Fall die Bank selbst vor und stellt eine Bescheinigung hierfür aus. Diese Verrechnung kann auch bei der Steuererklärung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
      Um eine Verrechnung der Altverluste bei der Steuererklärung vornehmen zu können, muss eine Bankbescheinigung mit dem Saldo der positiven Kapitaleinkünften vorliegen.
      Eine doppelte Verrechnung der Altverluste ist somit nicht möglich.
      Bei der Antwort handelt es sich um keine Steuerberatung. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an ihren Steuerberater.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ihr STEUER-INFO-BLOG

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