Bewirtungsbeleg 2012 muss Nachweispflicht erfüllen -

Bewirtungsbeleg 2012 muss Nachweispflicht erfüllen

Damit der Bewirtungsbeleg 2012 in einer Gaststätte als solcher anerkannt werden kann, müssen die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht vorliegen.

Für die Bewirtung in einer Gaststätte muss zunächst ein Bewirtungsbeleg 2012 ausgestellt werden und wenn es sich hier nicht um eine Rechnung über Kleinbeträge handelt, so muss der Name des bewirteten Steuerpflichtigen auf dem Bewirtungsbeleg 2012 drauf stehen.

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Fall:

  • Die Kläger sind die Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und erzielte somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In einem der Streitjahre hat der Kläger sein Gewerbe aufgegeben.
  • Bei der Betriebsprüfung wurden hohe Bewirtungskosten dem Kläger zum Gewinn hinzugerechnet, weil der Bewirtungsbeleg den Namen des Klägers nicht enthalten hat. Die gleiche Regelung gilt auch für im Ausland entstandene Bewirtungsbelege. Die Eigenbelege sind nicht ausreichend.
  • Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
  • Später hat der Finanzgericht weitere Bewirtungskosten anerkannt und für die Streitjahre des Klägers berücksichtigt. Jedoch blieben die Raumkosten und restlichen Bewirtungskosten unberücksichtigt.
  • Das Finanzamt hat jedoch gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt und beantragte somit die Bewirtungsbelege nicht zu berücksichtigen, weil diese den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes als begründet angesehen. Dies führt zu Aufhebung der Entscheidung des Finanzgerichtes und Abweisung der Klage.
  • Das Finanzgericht hatte zu Unrecht weitere Bewirtungsaufwendungen in den Streitjahren anerkannt.

„Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG)“.

  • Der Name des Klägers fehlte auf jedem Bewirtungsbeleg 2012 und somit kann keine Berücksichtigung dieser Kosten als Betriebsausgaben erfolgen. Die Eigenbelege aus Vereinfachungsgründen können nicht als Bewirtungsbeleg 2012 berücksichtigt werden, wie das Finanzgericht in seinem Urteil entschied.

Der Wortlaut des Gesetzes und somit der Gesetzeszweck muss beachtet werden. Der Eigenbeleg kann die Rechnung nicht ersetzen, auch wenn auf dem Eigenbeleg alle Angaben zu Bewirtungsaufwendungen wie bei Bewirtungsbeleg 2012 erfüllt sind.

Viel Erfolg und Grüße

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