Ein Bordell stellt kein Hotel dar

Ein Bordell stellt kein Hotel dar

Keine Umsatzsteuer-Ermäßigung für Bordellbetriebe

Die Leistungen eines Bordellbetriebes werden nicht mit ermäßigtem Steuersatz besteuert, sondern mit dem normalen Steuersatz von 19 Prozent.

Es liegt eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 01.06.2012 vor, der Kläger hatte versucht den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 zu ändern, was ihm nicht gelungen ist. Der Umsatzsteuerbescheid ist rechtsmäßig.

Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution stellt keine dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegenden Leistungen. Vielmehr unterliegen auch diese dem Regelsteuersatz von 19 %.

Der § 12 Abs.2 Nr. 11 UStG erfüllt die Voraussetzungen in diesem Fall nicht und wird für die Leistungen eines Bordells nicht angewendet.

Die Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich für jeden steuerpflichtigen Umsatz gem. § 12 Abs. 1 UStG 19 Prozent. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit hält wird mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert.

Laut dem Finanzgericht Düsseldorf handelt es sich bei den an die Prostituierten zur Ausübung der Prostitution überlassenen Räumen unabhängig davon, ob diese zur Erbringung sexueller Dienstleistungen gesondert hergerichtet sind, bereits nicht um Wohn- oder Schlafräume sondern um Gewerberäume.

Liegt der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafmöglichkeiten, sondern steht bei der Raumüberlassung die Möglichkeit im Vordergrund, in den überlassenen Räumen sexuelle Leistungen gegen Entgelt zu erbringen und zu konsumieren, wie dies z.B. bei Räumlichkeiten in einem Bordellbetrieb der Fall ist, sind die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nicht erfüllt.

Somit wird die Nutzung des Bordells für gewerbliche Zwecke eingestuft und nicht für Wohn- oder Schlafzwecke. Es liegt auch keine kurzfristige Vermietung bei einem Bordell vor.

Aufgrund der Gesetzesbegründung umfasst der ermäßigte Steuersatz die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.

Der Ausschluss der Steuerermäßigung für Leistungen eines Bordells entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Ein Bordellbetrieb ist keine einem Hotel ähnliche Einrichtung.

Lt. Finanzbericht Düsseldorf hat die Klägerin ausdrücklich auf eine etwaige Steuerfreiheit ihrer Umsätze gemäß § 9 Abs. 1 UStG verzichtet, somit unterliegen die von ihr erbrachten Leistungen auch dann dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn es sich um Vermietungsleistungen handeln sollte.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 

 


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