Einfuhrumsatzsteuer Erstattung aber wann? -

Einfuhrumsatzsteuer Erstattung aber wann?

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Einfuhrumsatzsteuer Erstattung

Wann kann die Einfuhrumsatzsteuer Erstattung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgen?

Der Bundesfinanzhof hat aktuell bei einem Urteil entschieden, wann die Einfuhrumsatzsteuer Erstattung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgen kann und wann nicht. Anzeige

  • Es gibt außerdem Voraussetzungen, die gesetzlich geregelt und beim Vorsteuerabzug der gezahlten Einfuhrumsatzsteuer zu beachten sind.

Bei dem aktuellen Urteil wurde die Einfuhrumsazsteuer weder festgesetz noch entrichtet aber die Klägerin wollte diese bereits bei ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen.

  • Dabei kommt es auf die Frage des Leistungsbezugs des Unternehmens nicht an.

Was steckt hinter der Einfuhrumsatzsteuer?

Wird ein Gegenstand aus dem Drittland nach Deutschland eingeführt, so entsteht dabei Einfuhrumsatzsteuer.

  • Hier sind nicht nur steuerliche sondern auch die zollrechtlichen Vorschriften zu beachten. Soweit diese entstanden und auch gezahlt wurde, kann der Unternehmer diese als Vorsteuer wieder zurück holen bzw. von der Umsatzsteuer abziehen.

Um diese jedoch abziehen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wann kann die Einfuhrumsatzsteuer Erstattung erfolgen?

Der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer ist bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorzunehmen, wo das Abzugsrecht entstanden ist und alle Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind.

  • Gesetzlich ist geregelt, dass der Unternehmer die entrichtete (d. h. bereits festgesetzte und gezahlte) Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann (siehe dazu § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Einfuhrumsatzsteuer Erstattung kann nicht erst im nächsten Jahr bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung beantragt werden.

Diese kann nur abgezogen werden, wenn die Schuld bereits entstanden ist.

  • Die Klägerin hatte versucht die Einfuhrumsatzsteuer Erstattung im Folgejahr zu bekommen, was natürlich gesetzlich gar nicht möglich ist.

Viele Unternehmer müssen sich an die gesetzliche Regelung halten und nicht auf die Idee kommen, etwas auszuprobieren, weil es zum richtigen Zeitpunkt vergessen wurde.

Es ist wichtig sich rechtzeitig zu informieren oder die Hilfe eines Dritten zu holen, um Fehler zu vermeiden und somit auf dem Schaden nicht sitzen zu bleiben.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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