Erbschaftsteuer - Teures Erbe – Ausländer zahlen mehr als Deutsche

Erbschaftsteuer – Teures Erbe – Ausländer zahlen mehr als Deutsche

Erbt ein Ausländer ein Grundstück in Deutschland, so muss er mehr Erbschaftsteuer an den Fiskus zahlen als Deutsche, weil für Ausländer die hohen Freibeträge nicht gelten.

Ein Schweizer war mit einer Deutschen verheiratet. Seine in Deutschland gebürtige Ehefrau hatte ein Grundstück sowie Barvermögen in Deutschland. Die beiden haben in der Schweiz geheiratet und auch gewohnt. Als die Ehefrau im Jahr 2009 verstorben ist, erbte der Ehemann das Grundstück sowie das Barvermögen. Der Schweizer ging davon aus, dass das Grundstück steuerfrei sei. Nun kam ein Brief vom Finanzamt mit der Nachricht, dass Erbschaftsteuer angefallen ist und bei der zu zahlender Summe an Steuern staunte der Schweizer nicht schlecht.

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Er bekam nur 2.000 Euro Freibetrag und die Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro abgezogen, wobei die Deutschen 500.000 Euro Freibetrag in so einem Fall bekommen würden. Er dachte es wäre ein Fehler vom Finanzamt und legte zunächst Einspruch ein. Ein teures Erbe, insbesondere was die Höhe der zu zahlender Erbschaftsteuer angeht. Hierfür hätte man erst mal Geld zur Seite legen müssen.

In dem Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 689/12 Erb hat der Kläger als Begründung angegeben, dass die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen gegen die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Das Finanzamt beruhte auf die gesetzliche Regelung und gewährte dem Schweizer nur einen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit der Entscheidung der Frage an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet.

Laut dem Gesetz ist der Kläger beschränkt Steuerpflichtige und für seinen Erwerb von Todes wegen steht ihm nur ein Freibetrag von 2.000 Euro zu.

Wenn die Ehefrau oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten und es deshalb kein Fall der beschränkten Steuerpflicht wäre, dann würde dem Kläger ein Freibetrag von 500.000 Euro zu stehen.

Somit hätte er keinen Cent für sein Erbe an Erbschaftsteuer zahlen müssen und es wäre komplett steuerfrei.

Infos zu den aktuellen Freibeträgen bei Erbschaftsteuer erfahren Sie hier.

Nun warten wir mal die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ab!

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 

 

 

 

 

 


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