Gesetzlicher Zinssatz ist verfassungsgemäß -

Gesetzlicher Zinssatz ist verfassungsgemäß

verzinsung der steuernachzahlung

Gesetzlicher Zinssatz

Gesetzlicher Zinssatz ist von der Höhe her nicht verfassungswidrig und hängt nicht mit der Verzinsung von Geldanlagen zusammen.

Gesetzlicher Zinssatz beträgt 0,5 % pro Monat und somit 6 % pro Jahr. Dieser wird für die Verzinsung der Steuernachzahlung- oder Erstattung verwendet.

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  • Der Bundesfinanzhof hat dies bei einem aktuellen Urteil entschieden und mit seiner Entscheidung wird gesetzlicher Zinssatz für Zeiträume bis März 2011 als nicht verfassungswidrig angesehen.

Es wurde aus diesem Grund davon abgesehen die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Um was ging es eigentlich bei dem Urteil?

Im Jahre 2004 ließen die Kläger ihren Einkommensteuerbescheid für 2002 teilweise von der Vollziehung aussetzen.

  • Damals war noch nicht klar, ob der Veräußerungsgewinn einer Eigentumswohnung teilweise steuerfrei ist.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über diesen Punkt kam erst am 07. Juli 2010. Und zwar wurde hier entschieden, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre teilweise verfassungswidrig und nichtig ist.

  • Daraufhin behandelte das Finanzamt nur noch einen Teil des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtig und die Einkommensteuer wurde entsprechend niedriger vom Finanzamt festgesetzt.

Durch diese Festsetzung wurde die Aussetzung der Vollziehung wieder rückgängig gemacht. Dies bedeutet, dass nun die Zahlung der Einkommensteuer und auch der entstandenen Zinsen nun erfolgen soll.

  • Für den ruhenden Zeitraum vom November 2004 bis März 2011 als insgesamt für 76  Monate wurden Zinsen i. H. v. 6.023,00 Euro festgesetzt. Dabei wurde gesetzlicher Zinssatz i. H. v. 0,5 Prozent pro Monat verwendet.

Die Kläger fanden die Festsetzung dieser Zinsen als verfassungswidrig und haben geklagt, jedoch ohne Erfolg.

  • Der Bundesfinanzhof fand die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht als nicht erfüllt und verneinte diese hierdurch.

Laut dem Bundesfinanzhof müsste gesetzlicher Zinssatz nicht an die niedrigen Zinsen für Geldanlagen auf dem Markt angepasst werden.

Entscheidungsgrund 1:

Gesetzlicher Zinssatz kann nicht nur mit dem auf dem Markt erzielbaren Anlagenzinsen verglichen werden, sondern auch mit den Darlehenszinsen. In diesem Fall mit Finanzierung von Steuernachzahlungen.

Entscheidungsgrund 2:

Die Zinsen haben sich erst nach dem Zeitraum, der im Streitfall zur Beurteilung stand, dauerhaft auf das niedrige Niveau stabilisiert. Deshalb musste hier keine Entscheidung des Bundesfinanzhofes für die Folgezeit erfolgen.

Dieser Fall zeigt, dass gesetzlicher Zinssatz für Steuernachzahlung nicht rechtswidrig ist und lässt sich vermeiden, wenn die Steuernachzahlung rechtzeitig und vorsichtshalber erst Mal gezahlt wird, um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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