Gewerbesteuer als Betriebsausgabe?

Gewerbesteuer als Betriebsausgabe?

Ob Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, muss nun der Bundesfinanzgerichthof entscheiden, da die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer gegen das Grundgesetz verstoßen könnte!

Die Gewerbesteuer und die Nebenleistungen sind seit dem Jahr 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese werden zwar zunächst als Betriebsausgabe behandelt, jedoch erfolgt am Jahresende eine Hinzurechnung der Gewerbesteuer sowie der damit zusammenhängenden Nebenleistungen zum Gewinn. Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer wird im § 4 Abs. 5b des EStG geregelt.

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Als Ausgleich für die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer und deren Nebenleistungen wurde bei der Einkommensteuererklärung eine Anrechnung in Höhe von 3,8 Prozent vom Gewerbesteuermessbetrag eingeführt. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer um diesen Betrag gekürzt wird, der Abzug erfolgt jedoch maximal in der tatsächlichen Höhe der Gewerbesteuer. Der Steuerabzug ist im § 35 des EStG geregelt.

Die Körperschaftsteuer wurde ab dem Jahr 2008 auf 15 Prozent anstatt wie bisher 25 Prozent gesenkt. Diese Regelung soll die Kapitalgesellschaften durch die Streichung der Gewerbesteuer entlasten.

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass durch die Ermäßigung der Einkommensteuer und auch Senkung der Körperschaftsteuer ein Ausgleich für die Streichung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe erreicht worden ist.

Dies wurde jedoch durch das anhängige Verfahren beim BFH, I R 21/12 und 1 K 48/12 in Frage gestellt. Nun muss entschieden werden, ob die Streichung der Gewerbesteuer sowie deren Nebenleistungen gegen den Artikel 3 Absatz 1 GG  und gegen die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie  gem. Artikel 14 Absatz 1 GG verstößt.

In diesem Zusammenhang muss weiterhin  entschieden werden, ob die Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen gem. § 8 Nummer 1 GewStG, bei pachtintensiven Betrieben, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und somit insgesamt zur verfassungswidrigen Besteuerung führen.

Die Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro überschritten wird. Das bedeutet, dass der Gewerbetreibende erst nach der Überschreitung des Freibetrages mit der Gewerbesteuer belastet wird.

Es bleibt spannend abzuwarten, wie sich der BFH nun letztendlich entscheidet und ob wir uns wieder auf die alte Regelung umstellen müssen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 

 

 

 

 

 


One comment on “Gewerbesteuer als Betriebsausgabe?

  1. Langfritz sagt:

    Na, da tut sich noch was. Bin mal gespannt, wie das alles ausgeht.
    Gruß
    Langfritz

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