Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2015 -

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2015

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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2015 wurden bekannt gegeben.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2015 ermöglichen den privaten Sachentnahmenwert auszurechnen und pauschal zu versteuern. Aber wozu muss ich diesen überhaupt ansetzen und warum?

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Muss man immer nur die Pauschbeträge ansetzen oder gibt es auch eine andere Möglichkeit die privaten Entnahmen zu versteuern?

Natürlich besteht auch die Möglichkeit den tatsächlichen Entnahmewert anzusetzen. Hierzu sollten täglich schriftliche Aufzeichnungen als Nachweis geführt werden, die den tatsächlichen Entnahmewert belegen und glaubhaft machen. Diese sind recht aufwendig und aus Vereinfachungsgründen wurden die pauschalen Beträge vorgegeben.

  • Die tägliche Aufzeichnungen sollten nicht nur geführt sondern auch aufbewahrt werden. Durch den Ansatz von Pauschbeträge muss dies nicht gemacht werden.

Folgende jährliche Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben gelten ab 2015:

Bäckerei:

  • 1.192 Euro (ermäßigter Steuersatz) 402 Euro (voller Steuersatz)

Fleischerei/Metzgerei:

  • 925 Euro (ermäßigter Steuersatz) 831 Euro (voller Steuersatz)

Bei Gaststätten aller Art werden folgende Beträge angesetzt:

a) Gaststätten mit Abgabe von kalten Speisen:

  • 1.166 Euro (ermäßigter Steuersatz) 978 Euro (voller Steuersatz)

b) Gaststätten mit Abgabe von kalten und warmen Speisen:

  • 1.608 Euro (ermäßigter Steuersatz) 1.755 Euro (voller Steuersatz).

Getränkeeinzelhandel:

  • 94 Euro (ermäßigter Steuersatz) 295 Euro (voller Steuersatz)

Cafe und Konditorei:

  • 1.152 Euro( ermäßigter Steuersatz) 643 Euro (voller Steuersatz)

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.):

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.):

  • 1.313 Euro (ermäßigter Steuersatz) 750 Euro (voller Steuersatz)

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.):

  • 295 Euro (ermäßigter Steuersatz) 215 Euro (voller Steuersatz).

Wie werden die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben eigentlich errechnet?

Das Statistische Bundesamt ermittelt die monatlichen Kosten privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke und diese stellen eben dann die Grundlage für die Festsetzung der jährlichen oder monatlichen Pauschbeträge.

Kann der Pauschbetrag an den tatsächlichen Wert angepasst werden?

Der Pauschbetrag für unentgeltliche Wertabgaben kann nicht an die individuellen Verhältnisse wie z. B. an persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten u. ä. angepasst werden. Es dürfen keine Zu- oder Abschläge vorgenommen werden.

Um was für ein Wert handelt es sich bei dem Pauschbetrag?

Bei dem angegebenem Pauschbetrag handelt es sich um ein Jahreswert für eine Person.

  • Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr muss nichts angesetzt werden. Bis zur Vollendung des 12 Lebensjahres ist die Hälfte des jeweiligen Betrages zu ermitteln.

Bei den pauschalen Werten wird das allgemein übliche Warensortiment des jeweiligen Gewerbezweiges berücksichtigt.

Was soll ich ansetzen, wenn ein gemischter Betrieb besteht?

Werden gemischte Betriebe geführt, so ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse auszuwählen.

Pro Person ist ein Pauschbetrag für unentgeltliche Wertabgaben jeweils anzusetzen. Das bedeutet, dass für jeden Unternehmer, wenn ein Betrieb aus mehreren Personen besteht, ein Pauschbetrag angesetzt werden sollte.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG

 


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