Umsatzsteuer Reisebüro – geforderte Änderungen aber was? -

Umsatzsteuer Reisebüro – geforderte Änderungen aber was?

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Die Umsatzsteuer Reisebüro wird gesondert ermittelt aber wie?

Was genau soll sich nun evtl. aufgrund der Forderung der Europäischen Union bei Umsatzsteuer Reisebüro ändern?

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Umsatzsteuer Reisebüro – Sonderregelung

Hinter der Sonderregelung steckt die Margenbesteuerung. Als Besteuerungsgrundlag gilt jeweilige Marge der Reiseleistungen.

Die Marge wird wie folgt ermittelt:

Zu zahlender Gesamtbetrag vom Reisenden ohne Umsatzsteuer

./. abzüglich der tatsächlichen Kosten, die das Reisebüro trägt,

= ergibt die Marge

Im deutschen Umsatzsteuergesetz gilt die Margenbesteuerung nur bei Reisedienstleistungen für private Endabnehmer (Kunden).

  • Die Reisebüros haben außerdem die Möglichkeit eine einzige Profitmarge für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Reiseleistungen zu ermitteln und anzusetzen.

Was fordert der Gerichtshof der Europäischen Union bei Umsatzsteuer Reisebüro?

Bereits im September 2013 ist ein Urteil gegen Spanien, welche die gleiche Regelung anwendet, raus gekommen.

  • Dabei hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Sonderregelung nicht nur bei privaten Reisenden sondern bei allen Kunden also auch Unternehmer angewendet werden soll.

Weiterhin wurde ebenfalls entschieden, dass Marge eines Reisebüros pro Reiseleistung und nicht für den gesamten Zeitraum zu berechnen ist.

  • Die Reisebüros dürften danach keine Gesamtberechnung der Umsatzsteuermargen pro Zeitraum mehr vornehmen.
    Die Kommission hat aufgefordert in Form einer mit Gründen versehende Stellungnahme abzugeben.

Somit müsste Deutschland seine bisher angewendete Regelung bei Margenbesteuerung der Reisebüros ändern. Die Änderung betrifft die bisher geltenden Mehrwertsteuervorschriften bei Reisebüros in Deutschland.

  • Sollte keine zufriedenstellende Antwort innerhalb von zwei Monaten erfolgen, so könnte Deutschland eine Klage vom Gerichtshof der Europäischen Union drohen.

Falls es also demnächst zu Änderungen kommt, so könnten diese, die bisher für den gesamten Zeitraum ermittelte Marge betreffen.

  • Außerdem würde die Änderung auch dazu führen, dass nicht nur bei Reiseleistungen an private Kunden sondern auch Unternehmer die Margenbesteuerung und somit Umsatzsteuer Reisebüro angewendet wird.

Es bleibt jedoch trotzdem noch abzuwarten, wie die Bundesregierung auf die aktuelle Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union reagiert bzw. was demnächst so von der deutschen Regierung beschlossen wird.

Bis dahin ist die bisherige Regelung weiterhin anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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