Vollzeitbildungsmaßnahme keine regelmäßige Arbeitsstätte – Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt voll von der Steuer abzugsfähig -

Vollzeitbildungsmaßnahme keine regelmäßige Arbeitsstätte – Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt voll von der Steuer abzugsfähig

Vollzeitbildungsmaßnahme stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar – Fahrtkosten in voller Höhe abzugsfähig

Die Fahrtkosten für eine Vollzeitbildungsmaßnahme, da diese keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, sind nicht wie die Pendlerpauschale nur für Hinfahrt, sondern in voller Höhe für Hin- und Rückfahrt als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig.  Eine Vollzeitbildungsmaßnahme stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

Was bedeutet vorweggenommene Werbungskosten? Vorweggenommene Werbungskosten, sind die Kosten, die bereits entstanden sind, bevor man überhaupt angefangen hat in einem bestimmten Bereich zu arbeiten. Wenn man eine Ausbildung benötigt, um später in diesem Beruf arbeiten zu können und diese Ausbildung eben Geld kostet. So kann man diese Kosten als Verlust vom Finanzamt  bei der Steuererklärung berücksichtigen und später den Verlust mit dem verdientem Geld verrechnen zu können!

Die Fahrtkosten sollten nach den Reisekostengrundsätzen ermittelt werden.

Voraussetzung für die Anerkennung der Kosten als vorweggenommene Werbungskosten ist, dass zwischen den Kosten und dem später verdientem Geld ein ausreichend konkreter und objektiver feststellbarer Zusammenhang besteht. Solche Voraussetzung kann bei Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Ist die Bildungsmaßnahme auf Erzielung von Einnahmen gerichtet, so stellen die Kosten für die Bildungsmaßnahme vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit dar. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit sind Arbeitslohn, Beamtenpensionen, Gehalt und Bonus usw.

Die Fort- und Weiterbildung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, sondern ist nur vorübergehend und daher sind die Fahrtkosten nicht nur in Höhe der Pendlerpauschale, sondern in voller Höhe abzugsfähig. Der BFH hat seine bisherige Meinung, dass eine Vollzeitmaßnahme eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, aktuell geändert.

Der BFH weist auch darauf hin, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nur bei bezahlter Arbeit vorliegen kann.

Die geänderte Meinung des BFH ist für PKW-Fahrer vorteilhaft, für andere Verkehrsmittel ist die Pendlerpauschale in der Regel günstiger.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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