Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung -

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Änderung bei der Aufteilung der nachgelagerten betrieblchen Altersversorgung – § 22 Nr. 5 EStG

Das BMF-Schreiben vom 11. November 2004 (IV C 3 – S 2257b – 47/04; BStBl I Seite 1061)  wurde unter Tz. 3  um folgenden Satz ergänzt:

„Führt die Aufteilung nach dem beitragsproportionalen Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnisse, hat die Versorgungseinrichtung auf Verlangen des Leistungsempfängers die Aufteilung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durchzuführen.“

Die Ergänzung des BMF-Schreibens ist von den betrieblichen Versorgungseinrichtungen für Mitteilungen anzuwenden, die erstmals nach dem 31. Dezember 2012 ausgestellt werden.

Bitte um Beachtung dieser Änderung bei Ermittlung der Betriebsrente oder Pension. Diese wird wie o.g. unter § 22 Nr. 5 EStG bei sonstigen Einkünften erfasst.

 


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