Umtauschangebot für griechische Wertpapiere Invitation Memorandum -

Umtauschangebot für griechische Wertpapiere Invitation Memorandum

Steuerliche Behandlung im Rahmen des § 20 EStG und Kapitalertragssteuerverfahren

Den Gläubigern der Annex I des „Invitation Memorandums“ vom 24. Februar 2012 aufgeführten Wertpapieren (Anleihen) hat die Republik Griechenland ein Umtauschangebot unterbreitet.

Bestandteile des Umtauschangebotes: dabei erhalten die Anleger folgendes:

1.  für Altanleihen im Nennwert von 1000 Euro neue Anleihen der Republik Griechenland im Gesamtnennbetrag von nominal 315 Euro

2.  neue Wertpapiere in Form von PSI Payment Notes des EFSF im Gesamtnennbetrag von 150 Euro

3. so genannte GDP linked Securities im Gesamtnennbetrag von 315 Euro und

4. für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe des EFSF

 

Steuerliche Behandlung:

Für den Tausch der von dem Umtauschangebot der  Republik Griechenland betroffenen Wertpapiere gilt steuerrechtlich folgendes:

1. Für die hingegebenen Anleihen ist als Veräußerungserlös in sinngemäßer Anwendung der Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) der Börsen-kurs aller neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der Republik Griechenland und den PSI des EFSF – Bestandteile 1 und 2) am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen. Sofern zu diesem Zeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt ist, ist der niedrigste Kurs am ersten Handelstag maßgebend. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den zu tauschenden Anleihen um Finanzinnovationen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 a bis d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltender Fassung handeln kann. Der Veräußerungserlös der hingegebenen Anleihen setzt sich zusammen aus der Summe der Kurswerte der durch den Tausch erworbenen Anleihen(Bestandteile 1 und 2).

2. Als Anschaffungskosten für die neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der Republik Griechenland und den PSI des EFSF – Bestandteile 1 und 2) ist in sinngemäßer Anwendung der Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) der Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung angesetzt werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Börsenkurs besteht, ist der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag anzusetzen. Werden die neuen Wertpapiere bereits vor der ersten Börsennotierung veräußert ist die Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG anzuwenden. Sobald eine Börsennotierung vorliegt, ist eine Korrektur des Steuerabzugs insoweit vorzunehmen, als nunmehr die tatsächliche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

3. Die an die Entwicklung des griechischen Inlandsproduktes gekoppelten Anleihen (GDP linked Securities – Bestandteil 3) sind aus Vereinfachungsgründen in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG mit Anschaffungskosten von 0 Euro anzusetzen. Die Papiere enthalten einen Anspruch auf eine an die Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsproduktes gekoppelte Zinszahlung. Bei Veräußerung wird ein gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag realisiert.

4. Für die als Gegenleistung für aufgelaufene Stückzinsen gewährten Wertpapiere (Bestandteil 4) gilt Tz. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Veräußerung ein gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag erzielt wird.


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