Steuerklassenwahl 2013 für angestellte Ehepaare -

Steuerklassenwahl 2013 für angestellte Ehepaare

Die Steuerklassenwahl 2013 fällt den Ehepaaren nicht leicht, besonders im Jahr 2013.

In diesem Jahr gibt es sehr viele Änderungen, insbesondere was die Umsetzung der elektronischen Lohnsteuerkarte betrifft, gerade deshalb ist die Steuerklassenwahl 2013 für angestellte Ehegatten sehr wichtig.

  • Ehepaare, die beide in Deutschland wohnen und somit unbeschränkt steuerpflichtig sind, die auch zusammen leben und beide Arbeitslöhne beziehen, können die unten genannte Steuerklassenwahl 2013 selbst bestimmen.
  • Sie können beide die Steuerklasse IV wählen, dies wäre sinnvoll, wenn beide ungefähr gleich verdienen.
  • Wenn einer der Ehegatten jedoch sehr viel verdient, so kann er die Steuerklasse III und der andere Ehegatte die Steuerklasse V wählen.

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Wann lohnt es sich die Steuerklassenwahl III/V zu wählen?

  • Die Steuerklassenwahl Ehegatten III/V ist so geregelt, dass die Summe der Steuer beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Einkommensteuer entspricht, diese lohnt sich nur, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
  • Bei anderen Verhältnissen des gemeinsamen Einkommens kommt es oft zu Steuernachzahlungen, weil beide Ehegatten sonst zu wenig Lohnsteuer während des Jahres zahlen.

Wann ist das Ehepaar verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?

  • Die Ehepaare sind bei der Steuerklassenwahl III/V verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Für welche Steuerklassenwahl 2013 sollten die Ehegatten sich entscheiden, um eine Steuernachzahlung zu vermeiden?

  • Zur Vermeidung von hohen Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten daher nichts anderes übrig, als sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden.
  • Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (Faktorverfahren).

Wann werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt?

  • Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen können durch das Finanzamt festsetzt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Einkommensteuer-Nachzahlung die bereits gezahlte Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt.

Welche Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens sollten beachtet werden?

  • Bei der Wahl der Lohnsteuerklassen verheiratet oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten darauf achten, dass bei Ihrer Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit berücksichtigt werden müssen.
  • Die  vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl 2013 wird auch bei der Gewährung von Arbeitslosengeld usw. von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.

Kann der Wechsel der Steuerklassenwahl 2013 das Arbeitslosengeld beeinflussen?

  • Wenn die Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen wechseln, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben.
  • Daher sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, demnächst eine Entgelt-/Lohnersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld oder Elterngeld usw.) für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung (Arbeitslosengeld, Elterngeld usw.) den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.

Wo kann man den Steuerklassenwechsel 2013 beantragen?

  • Die Anträge zum Steuerklassenwechsel 2013 oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind beim Finanzamt zu stellen, an dem Ort, wo die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung wohnen.
  • Die Steuerklassenwahl 2013 bei Steuerklassen Eheleute ist sehr wichtig, weil diese letztendlich die Höhe der monatlichen Lohnsteuer beider Ehegatten bestimmt.

Was gilt bei der Steuerklassenwahl 2013?

  • Im Jahr 2013 gilt die im Jahr 2012 verwendete Steuerklasse weiterhin. Soll diese Steuerklasse nicht übernommen werden, so kann eine andere  Steuerklassenwahl 2013 beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
  • Dieser einmalige Antrag gilt nicht als Wechsel der Steuerklasse bei Verheirateten, daher besteht weiterhin die Möglichkeit, wie bisher die Steuerklassenwahl 2013 einmal jährlich zu wechseln. Für das Faktorverfahren gilt das gleiche.

Bis wann kann der Steuerklassenwechsel im Jahr 2013 beantragt werden?

  • Der Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann im Laufe des Jahres 2013 in der Regel nur einmal und zwar spätestens bis zum 30. November 2013, beim Finanzamt, wo man zum Zeitpunkt des Wechsels wohnt, beantragt werden.

In welchen Fällen ist es möglich den Steuerklassenwechsel ausnahmsweise mehr als einmal im Jahr zu beantragen?

  • In besonderen Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2013 ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. bei Kündigung der Arbeitsstelle) oder verstirbt, kann das Finanzamt bis zum 30. November 2013 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen oder das Faktorverfahren anwenden.
  • Das Selbe gilt, wenn einer der Ehegatten nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bekommt, nach seiner Elternzeit wieder arbeiten geht oder wenn sich die Ehegatten im Laufe des Jahres plötzlich auf Dauer trennen.
  • Den Antrag sollen beide Ehegatten gemeinsam stellen, dabei ist der beim Finanzamt erhältlicher Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ ausgefüllt werden.
  • Sollten sich die Ehegatten für das Faktorverfahren entscheiden, so sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2013 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.
  • Das Bundesfinanzministerium stellte Tabellen mit Erläuterungen für die Erleichterung  der Steuerklassenwahl 2013 zur Verfügung.

Was ist das Faktorverfahren?

  • Anstatt der Steuerklassenkombination III/V können angestellte Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor 0,… (stets kleiner als eins) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Wo kann man das Faktorverfahren beantragen?

  • Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen, dies ist meistens das Finanzamt, wo man wohnt. Der Antrag kann formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags erfolgen.
  • Dabei sind unbedingt die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2013 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.

Wie berechnet das Finanzamt den Faktor?

  • Durch die Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne berechnet das Finanzamt den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein.
  • Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y“) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV („X“). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt.
  • Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor.
  • Die Höhe der Lohnunterschiede bestimmten die steuermindernden Wirkungen des Splittingverfahrens.

Was ist noch über das Faktorverfahren wissenswert?

  • Mit dem Faktorverfahren wird die abzuführende Lohnsteuer der voraussichtlichen Einkommensteuer sehr genau angenähert. Damit können höhere Steuer-Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können.
  • In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren höher als bei der Steuerklassenwahl 2013 III/V.
  • Die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor führt grundsätzlich zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III/V.

Beim Faktorverfahren sollten die Ehegatten ebenso wie bei der Steuerklassenwahl 2013 III/V  darauf achten, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld usw.) oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann (s. oben).

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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