Umsatzsteuerbefreiung Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung

Umsatzsteuerbefreiung Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung

Umsatzsteuerbefreiung -Wirkung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII

Nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG unterliegen die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII der Umsatzsteuerbefreiung, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind u. a. Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen (§ 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG).

Es gilt die Betriebserlaubnis, die einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, auch für Unternehmer, die in deren Auftrag eine sonstige Wohnform betreiben, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die sonstige Wohnform organisatorisch mit dieser Jugendhilfeeinrichtung verbunden ist und als Teil dieser Einrichtung gilt (§ 48a Abs. 2 SGB VIII).

Zum anderen muss der Unternehmer, der die sonstige Wohnform betreibt, in der Betriebserlaubnis der Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII ausdrücklich aufgeführt sein. Das gilt auch bei einem Betreuerwechsel, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Betreiber einer sonstigen Wohnform die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.

Ein Unternehmer der eine sonstige Wohnform i. S. d. § 48a Abs. 1 SGB VIII betreibt, ohne dass diese organisatorisch mit einer anderen Einrichtung verbunden ist, bedarf für die Erlangung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG einer eigenen Erlaubnis.

Dementsprechend werden in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. März 2012 – IV D 3 – S 7179/09/10003-04 – (2012/0262442), BStBl I, S. xxx, geändert worden ist, folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:

3Eine Betriebserlaubnis, die einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, gilt auch als Erlaubnis für eine sonstige Wohnform i. S. d. § 48a Abs. 2 SGB VIII, wenn sie in der Erlaubnis ausdrücklich aufgeführt ist. 4Das gilt auch bei einem Wechsel einer sonstigen Wohnform i. S. d. § 48a Abs. 2 SGB VIII, wenn die zuständige Behörde bestätigt hat, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Unternehmer die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2012 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Satz 3 und 4 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Soweit die Kinder- und Jugendbetreuer eine Einrichtung besitzen mit der o.g. Erlaubnis und dort Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, so handelt es sich hier um steuerfreie Umsätze und somit um umsatzsteuerfreie Einnahmen. Diese sind umsatzsteuerfrei gem. § 4 UStG.

Oft bekommen die Betreuer einen Zuschuss vom Jugendamt für die Kinderbetreuung. Hier müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Liegen die o.g. Voraussetzungen für eine Betreuungseinrichtung nicht vor, so ist keine Umsatzsteuerbefreiung möglich.

Oft müsste ein Antrag auf Bildung einer Einrichtung für Betreuung gestellt werden. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 

 


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