Steuererklärung nachträglich zu Gunsten ändern lassen? -

Steuererklärung nachträglich zu Gunsten ändern lassen?

elektronische steuererklärung

Steuererklärung nachträglich

Sollte die Steuererklärung nachträglich zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden, so müssen bestimmte Fristen beachtet werden.

Eine Steuererklärung nachträglich zu gunsten des Steuerzahlers ändern zu lassen, ist nach Ablauf der Einspruchsfrist sehr schwierig und so gut wie kaum möglich.

Es gibt bestimmte Änderungsvorschriften aber diese knüpfen an Voraussetzungen.

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Zu dem aktuellen Urteil:

Beide Ehegatten geben ihre Steuererklärung elektronisch ab. Leider haben die Ehegatten vergessen die Zahlung an die Notarversorgungskasse im Matelbogen in die Zeile 62 einzutragen.

  • Der Steuerbescheid ist ergangen und die Ehegatten prüften diesen nicht und reagierten nicht darauf während der Einspruchsfrist.

Als die elektronische Steuererklärung für das Folgejahr erstellt wird, merkten die Ehegatten, dass sie wohl vergessen haben diese Zahlung im letzten Jahr mitanzugeben.

  • Daraufhin gehen die Ehegatten von einem Übetragungsfehler aus und beruhen sich auf den § 129 Abgabenordnung, welches eigentlich ja nur für Finanzbeamte und nicht für Steuerzahler gilt.

Die Eheleute haben geklagt und es folgte eine Entscheidung des Finanzgerichts zu ihren gunsten. Da das Finanzgericht der Meinung war, dass die Eheleute kein grobes Verschulden trifft und eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu gunsten der Ehegatten wohl möglich wäre.

  • Jedoch hat das Finanzamt die Revision eingelegt.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision als begründet angesehen und die Entscheidung des Finanzgerichtes aufgehoben und als falsch gefunden.

  • Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung sind Steuerbescheid zu ändern oder aufzuheben, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einder niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Allein das Vorliegen eines groben Verschuldens ist in diesem Fall streitig.

  • Als grobes Verschulden wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Steuerzahlers angesehen.

Es wird grob fahrllässig gehandelt, wenn der Steuerzahler seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, wobei unvollständige Steuererklärungen abgegeben werden.

  • Wird eine unvollständigen Steuererklärung wegen eines Rechtsirrtums aufgrund von mangelden Kenntnissen des Steuerrechts abgegeben, so liegt kein grobes Verschulden vor.

Wenn jedoch eine beim Ausfüllen der Steuererklärung gestellte Frage vom Steuerzahler unbeantwortet bleibt, so liegt grobe Fahrlässigkeit vor.

Daher kann in diesem Fall die Korrekturvorschrift des § 173 AO nicht angewendet werden.

Steuererklärung nachträglich ändern – wann geht das?

Eine Steuererklärung nachträglich zu gunsten des Steuerzahlers ändern zu lassen, ist nach Einspruchsfrist so gut wie kaum möglich.

  • Daher wird es empfohlen den Steuerbescheid zu überprüfen oder prüfen zu lassen und während der Einspruchsfrist von einem Monat zu reagieren.

Am besten ist auch den Steuerbescheid des Vorjahres mit dem aktuellen Steuerbescheid zu vergleichen. Vielleicht fällt hier etwas auf, das etwas vergessen wurde.

Alle Änderungen, die danach beantragt werden, können kaum zu gunsten des Steuerzahlers vorgenommen werden. Es gibt viele Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Korrekturvorschrift tatsächlich greifen kann.

Steuererklärung nachträglich zu gunsten des Steuerzahlers ändern zu lassen, insbesondere nach Ablauf der Einspruchsfrist, ist somit fast unmöglich.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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