Abschreibung Immobilien - Berichtigung zu hoch ermittelten Afa -

Abschreibung Immobilien – Berichtigung zu hoch ermittelten Afa

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Abschreibung Immobilien

Abschreibung Immobilien jahrelang falsch gelaufen, was nun?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie eine Abschreibung Immobilien, die vorher zu hoch abgezogen wurde, bei privaten Gebäuden wieder korrigiert werden kann auch wenn die Steuerbescheide eigentlich verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar sind.

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Was ist die degressive Abschreibung und wo ist diese geregelt?

Im § 7 des Einkommensteuergesetzes ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die degressive Abschreibung Immobilien abgezogen werden kann.

  • Dabei handelt es sich bei der degressiven Abschreibung um feste Abschreibungsbeträge, die über die Nutzungsdauer mit fallenden Staffelsätzen abgezogen wird. Der Abschreibungssatz kann zwischen 7 % und 1,25 % betragen.

Was gilt, wenn Sonderabschreibungen vorgenommen werden?

Werden Sonderabschreibungen in Anspruch genommen, so muss sich die Abschreibung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonder-Afa nach dem Restwert und unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer einer maßgebenden linearen Abschreibung bemessen.

Es darf in so einem Fall somit keine degressive Abschreibung bei privaten Gebäuden in Anspruch genommen werden.

Um was ging bei dem aktuellen Urteil?

Der Kläger hatte im Streifall erstmal die Sondergebietsabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz i. H. v. 50 Prozent beim Erwerb eines Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung geltend gemacht und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonder-Afa die degressive Abschreibung angewendet.

  • Als das Finanzamt festgestellt hatte, dass der Kläger zu Unrecht die degressive Abschreibung Immobilien geltend gemacht hat, wurde eine Berichtigung der Streitjahre vorgenommen.

Der Bundesfinanzhof hat die Ermittlung des Finanzamt bestätigt und als richtig empfunden. Da eine degressive Abschreibung bei solchen Fällen ausgeschlossen ist.

  • Werden Sonderabschreibungen vorgenommen, so bemisst sich die Restwertbschreibung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonder-Afa unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden linearen Prozentsatz.

Wird trozt des geltenden Rechts eine degressive Afa bei Gebäuden im Privatvermögen in solchen Fällen vorgenommen und ist eigentlich verfahrensrechtlich nichts mehr änderbar, so müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.

Im Ergebnis wird hierdurch letzendlich die Abschreibungsdauer verkürzt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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