Ausbildungskosten als Werbungskosten bei Berufspilotin -

Ausbildungskosten als Werbungskosten bei Berufspilotin

ausbildungskosten steuerlich absetzen

Ausbildungskosten als Werbungskosten

Die Ausbildungskosten als Werbungskosten abziehen und sicher gehen was alles bei der Steuer möglich ist?

Gerade bei Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin gelten die Ausbildungskosten als Werbungskosten und sind somit in voller Höhe abzugsfähig.

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Die Ausbildung einer Flugzeugbegleiterin zur Berufspilotin gehört zu den Werbungskosten und die Kosten hierfür sind somit nicht als Sonderausgaben sondern als Werbungskosten zu berücksichtigen.

  • Die Zweitausbildung unterliegt keinem Abzugsverbot und kann in der Regel unter allen vorliegenden Voraussetzungen als Werbungskosten bei der Steuer angesetzt werden.
  • Nachdem eine angestellte Flugzeugbegleiterin versucht hat beim Finanzamt ihre Ausbildung zur Berufspilotin als Werbungskosten bei ihrer Steuererklärung anzusetzen, lehnte das Finanzamt dies ab.
  • An Stelle von Werbungskosten akzeptierte das Finanzamt die Ausbildungskosten zur Flugzeugführerin nur als Sonderausgaben i. H. v. 4.000 Euro.
  • Daraufhin klagte die Steuerzahlerin, weil sie mit dem Ansatz des Finanzamtes nicht einverstanden war und ihrer Meinung nach die Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin als Zweitausbildung nach der erstmaligen Ausbildung zur Flugzeugbegleiterin galt.

  • Das Finanzgericht akzeptierte die Zweitausbildung zur Berufspilotin als Werbungskosten und entschied somit zu Gunsten der Klägerin.
  • Das Finanzamt ging in Revision und verlor letztendlich das Spiel.
  • Das Bundesfinanzgericht entschied sich für die Ausbildungskosten als Werbungskosten bei einer Berufspilotin.
  • Werbungskosten stellen alle Ausgaben dar, die mit dem ausgeübten Beruf in objektiven Zusammenhang stehen und hierdurch veranlasst sind.
  • Entstehen durch eine Ausbildung nur Kosten und es wird  noch kein Geld verdient, so gelten diese als vorweggenommene Werbungskosten.

Ausbildungskosten keine Sonderausgaben

Als Sonderausgaben können nur die Kosten abgezogen werden, die keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Das Finanzamt hat kein Recht die Ausbildungskosten als Werbungskosten nur im Rahmen der Sonderausgaben beschränkt abzuziehen.

  • Als Werbungskosten gelten alle Kosten, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen entstanden sind.
  • Wichtig ist, dass die Kosten durch den Beruf oder durch den Verdienst veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildungskosten mit dem Beruf im objektiven Zusammenhang stehen und zur Förderung des Berufs getätigt werden.
  • Somit kann Berufspilotin in voller Höhe die Ausbildungskosten steuerlich absetzen.

Ausbildungskosten als Werbungskosten können unter genannten Voraussetzungen in voller Höhe berücksichtigt werden. Das Finanzamt hat nicht immer mit seinem Ansatz Recht.

Viel Erfolg und Grüße

ihr www.steuer-info-blog.de


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