Ausbildungskosten absetzen und Steuern sparen

Ausbildungskosten absetzen und Steuern sparen

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Ausbildungskosten absetzen

Wie können Sie die Ausbildungskosten absetzen und wo müssen Sie diese angeben?

In der Regel kann man die Ausbildungskosten absetzen aber es gibt auch hier einige Ausnahmen.

  • Machen Sie bei Ihrer Steuererklärung die Ausbildungskosten 2012 geltend und profitieren Sie vom richtigen Ansatz. Holen Sie sich bares Geld bei der Steuererklärung durch das Angeben der Ausbildungskosten 2012 wieder vom Staat zurück.

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  • Sie befinden sich in einer Ausbildung oder Fortbildung und wissen nicht, wo Sie ihre Kosten bei der Steuererklärung als Ausbildungskosten 2012 ansetzen können?
  • Die Entscheidung fällt jedem schwer, weil viele Punkte zunächst überprüft werden müssen, ob Sie die Ausbildungskosten absetzen können oder nicht.
  • Außerdem ist auch zu beachten, was steuerlich gilt und bereits durch den Bundesfinanzhof entschieden wurde.

Ausbildungskosten absetzen

  • Die Kosten für das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses z.B. ein duales Studium oder für Erststudium  nach abgeschlossener Erstausbildung können Sie als Ausbildungskosten absetzen. Diese Kosten geben Sie bitte bei der Anlage N als Werbungskosten in der Zeile 45 als Fortbildungskosten, soweit nicht vom Arbeitgeber erstattet, an.
  • Ein Ausbildungsdienstverhältnis besteht, wenn Sie neben dem Studium auch angestellt sind und somit einen Arbeitgeber in Ihrem Ausbildungsbetrieb haben.
  • Haben Sie sich erst nach einer bestandenen und abgeschlossenen Erstausbildung entschlossen zu studieren, dann liegt ein Erststudium nach abgeschlossener Erstausbildung vor. Diese Kosten können Sie als Ausbildungskosten absetzen und sind somit auf jeden Fall bei der Steuererklärung anzugeben.
  • Auch normale Fortbildungskosten oder Weiterbildungskosten während eines Arbeitsverhältnisses sind als Berufsausbildungskosten steuerlich absetzbar.

Was gilt grundsätzlich bei Erststudienkosten als Ausbildungskosten?

  • Soweit ein Erststudium vorliegt, so können Sie die Ausbildungskosten absetzen. Jedoch nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben in Höhe von 6.000 Euro pro Jahr. Die Kosten können somit nicht auf ein Folgejahr übertragen werden. Leider wirken sich diese Kosten erst dann aus, wenn Sie auch tatsächlich etwas verdient haben, damit der Abzug sich lohnt. Ansonsten laufen diese ins Leere.
  • Darunter fallen nur die Erststudienkosten nicht nach Erstausbildung oder Erstausbildungskosten ohne ein Dienstverhältnis. Dies wurde entschieden und gilt rückwirkend ab 2004 in allen noch offenen Fällen. Es liegen somit keine vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungkosten mehr vor, die in die Folgejahre vorgetragen werden könnten.
  • Diese Kosten sind nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro bei der Steuererklärung in der Zeile 47 auf der Seite 2 des Mantelbogens als Ausbildungskosten steuerlich absetzbar.

Was gilt beim Zweitstudium?

  • Die Kosten für den Master nach erfolgreich abgeschlossenem Bachelor gelten als Zweitstudium und sind als Werbungskosten absetzbar.
  • Somit ist hier ein Vortrag bzw. Übertragung in das Folgejahr möglich.

Alle offene Fälle müssen nun überprüft werden und entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofes abgeschlossen werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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