Durchlaufende Posten – was genau steckt dahinter? -

Durchlaufende Posten – was genau steckt dahinter?

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Durchlaufende Posten

Welche Gelder gelten als durchlaufende Posten und welche Kriterien sprechen dafür?

Stellen auch veruntreute Fremdgelder durchlaufende Posten dar?

Aktuell wurde entschieden, dass sogar veruntreute Beträge bei Einnahmen-Überschuss-Rechner keine Betriebseinnahme darstellen.

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Die aktuelle Entscheidung führt wiederum dazu, dass solche Fremdgelder eines Freiberuflers durchlaufende Posten bleiben, auch wenn es sich dabei um veruntreute Fremdgelder handelt und sind somit nicht als Einnahme bei der Gewinnermittlung zu erfassen.

Was sind durchlaufende Posten und wann liegen diese vor?

Durchlaufende Posten sind in der Regel Einnahmen oder Ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines fremden Dritten und somit eines anderen kassiert oder ausgegeben werden.

  • Dabei spielen vertragliche Regelungen keine Rolle, weil es auf tatsächliche Verhältnisse drauf ankommt.

Bei welchen Kosten liegen durchlaufende Posten vor?

Bei folgenden Kosten liegen grundsätzlich durchlaufende Posten dar:

  • Übernommene Gebühren oder Auslagen der Rechtsanwälte oder Notare für Mandanten
  • Geleistete Vorschüsse für Gerichtsgebühren bei Rechtsanwälten, das gleiche gilt auch für Streitsummen, Sicherheitsgelder oder Sachverständigengebühren
  • Vereinnahmte und weitergeleitete Spieleinsätze eines Lottovermittlers
  • Gelder auf einem Anderkonto eines Notars
  • TÜV-Gebühren für die Fahrprüfung einer Fahrschule, die in Rechnung der Fahrschüler gestellt werden
  • Verauslagten Gerichtskosten eines Rechtsanwaltes, wenn diese vom Mandanten geschuldet werden
  • Aus Agenturgeschäften vereinnahmten Geldbeträge.

Auch wenn die Gelder veruntreut werden und z. B. für den eigenen Haushalt, Genussmittel, Betriebsausgaben oder Unterhalt verwendet werden, bleiben diese durchlaufenden Posten und sollten gewinnneutral behandelt werden.

  • In einem aktuellen Urteil wollte das Finanzamt dem Rechtsanwalt die veruntreuten Gelder als Einnahme zu dem ermittelten Gewinn hinzurechnen.

Der Bundesfinanzhof widersprach der Entscheidung des Finanzamtes und entschied, dass auch solche Gelder durchlaufende Posten darstellen und somit nicht bei der Gewinnermittlung eines Freiberuflers berücksichtigt werden müssen.

  • Die veruntreuten Gelder stellen keine Einnahmen für eine Gegenleistung des Rechtsanwaltes dar und müssen früher oder später wieder zurück gezahlt werden.

Bei fremden Geldern muss genau geprüft werden, ob es sich um durchlaufende Posten handelt und somit die Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens erfüllt sind. Außerdem ist eine korrekte Verbuchung in der Buchhaltung vorzunehmen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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