Einfach Reisekosten: Was gilt bei längerem Kundeneinsatz?

Einfach Reisekosten: Was gilt bei längerem Einsatz beim Kunden?

Einfach Reisekosten ansetzen, das kann jeder, jedoch wichtige Details kennen und beachten, fällt vielen schwer.

Einfach Reisekosten berechnen, könnte gut gehen aber zu wissen, wie und was geht ist besser.

  • Bei der Reisekostenberechnung spielt das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte eine sehr große Rolle.
    Dabei ist die Dauer des Einsatzes beim Kunden des Arbeitgebers für die Ermittlung der einfach Reisekosten und somit für das Vorliegen der regelmäßigen Arbeitsstätte unerheblich. Das bedeutet, dass es hier nicht auf die Dauer des Einsatzes drauf ankommt.

Wie berechnet man die Reisekosten wenn eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt?

  • Liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor, so werden einfach Reisekosten nur für die Hinfahrt mit 0,30 Cent pro Kilometer berechnet und vom Arbeitgeber erstattet. Dabei ist die Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber steuerfrei.
  • Wie berechnet man einfach Reisekosten, wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt?

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Fall (Urteil vom 13.6.2012, VI R 47/11):

  • Bei dem Kläger handelt es sich um einen verheirateten Elektromonteur, der in den Streitjahren eine Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau bei der Steuererklärung beantragt hat. Der Kläger ist Elektromonteur und ist seit vielen Jahren bei einer Firma beschäftigt. Seit einigen Jahren ist er für seinen Arbeitgeber im Kraftwerk Y tätig.
  • Es ist streitig, ob der Kläger auswärts tätig ist oder einen doppelten Haushalt führt.

Was wollte der Kläger erreichen und was stellte das Finanzamt fest?

  • Das Finanzamt stellte aufgrund von Kontrollmitteilungen einen doppelt so höheren Zahlungsbetrag der Reisekosten des Arbeitgebers für das Vorliegen der sog. Einsatzwechseltätigkeit fest und erhöhte somit das Bruttogehalt des Klägers. Die Werbungskosten wurden mit 920 Euro berücksichtigt.
  • Der Einspruch des Klägers wurde durch das Finanzamt zurückgewiesen, weil das Finanzamt der Meinung war, dass beim Kläger eine regelmäßige Arbeitsstätte und somit keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Dies hätte eine Auswirkung auf die Reisekosten.
  • Um sein Recht zu beweisen, legte der Kläger Revision ein.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Die Revision wurde als begründet angesehen.
  • Die Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers stellen steuerbaren Arbeitslohn dar, diese sind jedoch nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

Was gilt als einfach Reisekosten und wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?

  • Einfach Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung, Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Diese setzen eine Auswärtstätigkeit voraus.
  • Eine solche ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird. Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung.

Was ist eine regelmäßige Arbeitsstätte und wann liegt diese vor?

  • Die regelmäßige Arbeitsstätte ist die dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers.
  • Das Finanzgericht muss nun den Sachverhalt erneut prüfen und entscheiden. Da das Finanzgericht zuvor keine Prüfung der Arbeitsstätte des Arbeitgebers durchgeführt hatte.

  • Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, dass der Betrieb eines Kunden, wo der Arbeitnehmer tätig wird, auch dann nicht als regelmäßige Arbeitsstätte gilt, wenn er dort länger eingesetzt wird. Es sei denn, der Arbeitgeber hätte im Betrieb des Kunden einen eigenen Betrieb oder Zweitsitz o.ä.

Sollte das Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung kommen, so sind auf jeden Fall die Reisekosten steuerfrei.

Viel Erfolg und Grüße

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