Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuer bei Immobilienverkauf

Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuer bei Immobilienverkauf

geschäftsveräußerung im ganzen

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Bei Immobilienverkauf liegt auch Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuer vor, wenn die Immobilie zuvor für die Vermietung genutzt wurde.

Wird mit der Immobilie Geld verdient und steht ein Verkauf an, so kann Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuer vorliegen und es muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden.

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Aktuell wurde bei einem Urteil entschieden, dass auch im Immobilienbereich eine Geschäftsveräußerung vorliegen kann.

Um was ging es eigentlich bei dem Fall?

Die Klägerin hat im Jahre 2003 steuerpflichtig eine Wohnung gekauft, die sie in Folgejahren über einen Vermittler an verschiedene Feriengäste vermietet hat.

  • Im Jahre 2007 verkaufte die Klägerin die Wohnung an einen Käufer. Dabei wurden keine Regelung im Kaufvertrag in Bezug auf die Umsatzsteuer berücksichtigt. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war die Ferienwohnung nicht vermietet.

Übergeben wurde die Wohnung unmöbliert aber mit Einbauküche an den Käufer. Der Käufer beauftragte ebenfalls den gleichen Vermittler für die Suche nach Mietern, der bereits zuvor für die Klägerin Mieter gesucht hat.

  • Das Finanzamt ging von einer steuerfreien Grundstückslieferung aus, durch welche eine Berichtigung der damals beim Kauf gezogenen Vorsteuer nun jetzt erfolgen soll.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es sich um eine Geschäftsveräußerung handelt.

  • Das Finanzgericht war der Meinung, dass es nicht notwendig ist eine Geschäftsveräußerung vertraglich festzuhalten und das der Käufer den Vermittlungsvertrag unmittelbar übernommen hat.

Wann liegt auch beim Immobilienverkauf eine Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuer bei Immobilienverkauf ebenfalls vor?

Es reicht vollkommen aus, dass der Käufer die Absicht hatte, die Wohnung weiterhin zu vermieten und somit dieses Vermietungsunternehmen fortzuführen.

  • Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes Revision eingelegt und stürzte dabei auf Verletzung materiellen Rechts. Denn eine unvermietete Ferienwohnung kann ja gar kein Unternehmen darstellen, so das Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass es sich beim Verkauf der Wohnung um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuer handelt und hierdurch ist keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

  • Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Durch die Absicht des Käufers das Unternehmen weiterzuführen und die Ermöglichung der Fortsetzung einer bisher durch den Verkäufer ausgeübten Tätigkeit ist es klar, dass es hier um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen Umsatzsteuer vorliegt.

  • Das Besondere bei dem Fall ist, dass die Ferienwohnungen nicht langfristig sondern wiederholt kurzfristig vermietet werden und dafür bestimmt sind. Daher ist ein vorübergehender Leerstand für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht schädlich.

Aus dem Leerstand zum Zeitpunkt des Verkaufs der Wohnung kann und darf keine Unterbrechung oder Beendigung der Vermietungstätigkeit verstanden werden. Es ist reiner Zufall, dass die Wohnung ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt leer stand.

Die Argumente des Finanzamtes wurden nicht angenommen und hierdurch musste keine Berichtigung der Vorsteuer zum Zeitpunkt des Kaufs der Wohnung vorgenommen werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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