Geschwindigkeit überschritten - ist das Bußgeld steuerlich abzugsfähig? -

Geschwindigkeit überschritten – ist das Bußgeld steuerlich abzugsfähig?

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Geschwindigkeit überschritten

Auf beruflichen Fahrt Geschwindigkeit überschritten, kann das Bußgeld irgendwie steuerlich berücksichtigt werden?

Mitarbeiter Geschwindigkeit überschritten, auf was muss ich als Chef Acht geben?

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Wird auf einer beruflichen Fahrt die Geschwindigkeit überschritten, so könnte ein Strafzettel mit einem Bußgeld folgen. Was stellt das Bußgeld dar und kann dieses von der Steuer abgesetzt werden?

Stellen Bußgelder abzugsfähige Kosten dar?

Die Geldbußen, Verwarnungsgelder oder sonstige Strafgelder wie Ordnungsgeld, welche von einer deutschen Behörde oder EU festgesetzt werden, dürfen nicht von der Steuer abgezogen werden.

Auch wenn die Geldstrafen beruflich veranlasst sind, können diese nicht berücksichtigt werden.

Ein Unternehmer muss diese Art von Ausgaben privat erfassen und diese dürfen somit den Gewinn des Unternehmers nicht mindern. Beachten sie jedoch einige Ausnahmen, die unten beschrieben wurden.

Was gilt, wenn ein Mitarbeiter mit dem betrieblichen PKW zu schnell unterwegs war?

Hat der Arbeitnehmer mit einem betrieblichen PKW die Geschwindigkeit überschritten und folgte hierdurch ein Strafzettel mit einem Bußgeld, so darf das Bußgeld ebenfalls nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Wann stellen Strafgelder doch abzugsfähige Kosten dar?

Wenn der Arbeitgeber jedoch das Bußgeld für den Arbeitnehmer übernimmt, so stellt dieses Betriebsausgaben dar.

Achtung!

Das von Arbeitgeber übernommene Bußgeld stellt einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar und muss bei der Lohnabrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

Kein Arbeitslohn, wenn:

Liegt jedoch bei der Übernahme der Strafgelder durch den Chef überwiegend eigenbetriebliches Interesse vor, so stellt das Bußgeld kein Arbeitslohn beim Arbeitnehmer sondern abzugsfähige Betriebsausgabe des Arbeitgebers dar.

Geschwindigkeit überschritten aber außerhalbs Deutschlands und EU-Staaten

Strafgelder, die außerhalb der EU und Deutschland entstehen und auch gezahlt werden, können steuerlich berücksichtigt werden und mindern somit die erzielten Einnahmen und somit den Gewinn.

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob Bußgelder beruflich, betrieblich oder privat entstanden oder veranlasst sind. Diese sind in der Regel beim Unternehmer nicht abzugsfähig. Jedoch gibt es auch hier oben beschriebene Ausnahmen.

Sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich müssen diese Gelder oft selbst getragen werden. Der Fiskus übernimmt in der Regel die hierdurch enstandene Kosten nicht.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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