Innergemeinschaftliche Lieferungen - wann sind diese steuerfrei? -

Innergemeinschaftliche Lieferungen – wann sind diese steuerfrei?

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Innergemeinschaftliche Lieferungen

Die innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Wann sind die innergemeinschaftliche Lieferungen wirklich steuerfrei und was muss ich dazu wissen?

Der Bundesfinanzhof hat die Enscheidung schon vor längerer Zeit dem europäischen Gerichtshof über die Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgelegt.

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Fraglich  war, ob innergemeinschaftliche Lieferungen erst dann steuerfrei sind, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers aufgrund der vorliegenden Buchführung nachgewiesen werden kann und ob die Steuerfreiheit durch einen Erwerber aus dem Drittland, der in keinem EU-Land umsatzsteuerlich geführt wird, gefährdet ist.

Voraussetzung:

Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann in Deutschland nur steuerfrei sein, wenn in dem anderen EU-Land die Vorschriften der Umsatzbesteuerung geachtet werden.

  • Wird die Ware durch einen Unternehmer oder Erwerber in das andere EU-Land durch Beförderung oder Versendung gebracht, so kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung unter o.g. Voraussetzung vorliegen.
  • Der Sinn und Zweck des Ganzen ist, dass die Mehrwertsteuereinnahmen des innergemeinschaftlichen Handels zwischen Unternehmern dem EU-Land zustehen, wo der Endverbrauch stattfindet. Das Land wird auch als Bestimmungsland bezeichnet.
  • Wichtige Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer solchen Lieferung ist, dass der Unternehmer, der in Deutschland eine steurfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, einen buchmäßigen Nachweis über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers erbringt.

  • In dem konkretem Fall hat eine GmbH zwei Maschinen an ein Unternehmen mit Sitz in den USA veräßert. Das Unternehmen aus USA hat jedoch die zwei Maschinen weiter an eine Firma in Finnland verkauft.
  • Daher wurden die Maschinen von der Firma in USA nach Finnland gebracht. Da die Firma in USA keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hatte wurde die Umsatzsteuer-ID des finnischen Unternehmens verwendet.
  • An diesem Tatbestand versagte das Finanzamt der GmbH eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Das europäische Gerichtshof muss nun eine Entscheidung treffen, ob ig Lieferungen auch ohne einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer steuerbefreit sein können.
  • In der Richtlinie der europäischen Union wird die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht verlangt.

Es bleibt daher abzuwarten, bis eine endgültige Enscheidung des europäischen Gerichtshofes über den Nachweis steuerfreier innergemeinschaftliche Lieferungen folgt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 


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