Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen ist verfassungsgemäß -

Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen

Es wurde bestätigt, dass der Abzug anteiligen Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen korrekt ist, dabei ist der Abzug nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dies ist verfassungsgemäß.

Sie können die Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen, jedoch sind müssen Sie die Voraussetzungen hiefür erfüllen. Die persönlichen Voraussetzungen für den Ansatz von Kinderbetreuungskosten sind z. B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder längerfristige Erkrankung und Ähnliches. Es handelt sich dabei um die alte Regelung. Aktuell sind die Kinderbetreuungskosten im § 10 Abs. 1 Nr. 5 des EStG geregelt.

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  • Die Beschränkung der erwerbsbedingter und privaten Kinderbetreuungskosten auf zweidrittel der Kosten und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
  • Die Schwangerschaft zählt nicht als Krankheit und daher können Sie nicht nur aufgrund einer Schwangerschaft die Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen.
  • Auch die beschränkte Steuerbefreiung für den Besuch von Kindergarten und ähnlichen Einrichtungen nur auf Arbeitnehmer ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

FALL (Urteil vom 5.7.2012, III R 80/09):

  • Geklagt hatte ein Ehepaar, welches zwei gemeinsame Kinder hatte und zusammen zur Einkommensteuererklärung veranlagt wurde. Bei dem Streitjahr handelt es sich um das Jahr 2006.
  • Der Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt tätig und seine Ehefrau befand sich bis zu Geburt des ersten Kindes in der Ausbildung als Erzieherin. Durch die Geburt der Tochter wurde die Ausbildung unterbrochen und konnte deshalb nicht wieder aufgenommen werden.
  • Im Streitjahr hatten die Eheleute die Kosten für eine Tagesmutter als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen wollen und bei Ihrer Steuererklärung angesetzt.
  • Das Finanzamt hat die Kinderbetreuungskosten nicht berücksichtigt. Da die Eheleute nur wegen der Schwangerschaft keine Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen können. Der Einspruch sowie auch die Klage blieben dabei ohne Erfolg.
  • Die Kläger haben Revision eingelegt  und begründete diese damit, dass es sich bei den Vorschriften und deren Umsetzung auf eine Ungleichbehandlung  handelt und bestimmte Lebensmodellen heutiger Familien werden hierdurch diskriminiert.
  • Es verstoße bestimmt gegen das Grundgesetz. Weiterhin bezieht sich die Ehefrau auf die Schwangerschaft und sah diese als Krankheit an, weil man sich sehr viel schonen muss. Daher sollte man die Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen können und zwar in voller Höhe und nicht beschränkt.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Die Revision wurde als unbegründet angesehen und zurückgewiesen. Das Einkommensteuergesetz lässt den Abzug der angefallenen Kinderbetreuungskosten im Streitjahr geltender Fassung nicht zu.
  • Die Voraussetzungen für den Abzug der Kinderbetreuungskosten sind bei den Klägern im Streitjahr nicht erfüllt und daher kann die Familie keine Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen.
  • Die Regelungen der erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten galten hier nicht, weil beide nicht berufstätig waren. Der Abzug als Sonderausgaben war auch nicht möglich, weil die Kinder nicht zwischen drei und sechs Jahre alt waren.
  • Ein Abzug wäre nun nur noch möglich, wenn die Klägerin sich in der Ausbildung befunden hätte, behindert oder krank wäre. Bei beiden Ehegatten müssen die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten vorliegen. Diese lagen nur bei dem als Rechtsanwalt tätigen Kläger vor, nicht jedoch bei seiner Ehefrau.
  • Eine Schwangerschaft stellt keine Krankheit dar. Denn eine Krankheit wird anders definiert. Verläuft die Schwangerschaft mit Komplikationen und länger als drei Monate z. B. wochenlanger Aufenthalt im Krankenhaus um eine Frühgeburt zu vermeiden, so gilt die Schwangerschaft als Krankheit. Dies war jedoch bei der Ehefrau nicht der Fall.
  • Der Bundesfinanzhof entschied außerdem, dass der beschränkte Abzug von Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Betreuung der Kinder wurde bei der Ehefrau durch den Freibetrag für Betreuung und Erziehung  oder Ausbildung bereits abgegolten und blieb somit nicht unberücksichtigt.
  • Ein  Teil des Kinderfreibetrages beinhaltet diesen Freibetrag. Die Tagesmutter wurde somit durch diesen Freibetrag bei der Steuererklärung geltend gemacht.
  • Beachten Sie jedoch, dass Sie nur die reinen Betreuungskosten steuerlich absetzen können und nicht die Kosten für die Verpflegung.

Auch die Beschränkung der Steuerfreiheit der Kinderbetreuungskosten nur auf Arbeitnehmer verstößt gegen das Grundgesetz nicht und trifft bei dem Kläger hier nicht zu, weil er als Rechtsanwalt selbständig tätig war und somit keinen Arbeitnehmerstatus hatte.

Die Revision hatte keinen Erfolg und es blieb bei Verfassungsmäßigkeit aller angesprochenen Gesetze.

Viel Erfolg und Grüße

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