Kindergeld ab 18 trotz Selbständigkeit möglich -

Kindergeld ab 18 trotz Selbständigkeit möglich

kind als beschäftigungslos

Kindergeld ab 18

Kindergeld ab 18 gibt es in der Regel oft, wenn das Kind beschäftigungslos ist und gleichzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist.

Was gilt jedoch bei Kindergeld ab 18, falls das Kind selbständig ist?

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Bekommt es weiterhin Kindergeld oder wie wurde aktuell entschieden?

  • Im aktuellen Urteil wurde entschieden, dass ein Kind, welches das 18. Lebensjahr erreicht hat und als arbeitssuchend gemeldet ist, trotz einer selbständigen Tätigkeit, Kindergeld erhalten kann, wenn die Tätigkeit weniger als 15 pro Woche ausgeübt wird.

Um was ging es im aktuellen Fall?

Geklagt hat eine Mutter, welche für den Zeitraum von November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld ab 18 für ihre Tochter, die selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin ausgeübt hat.

  • Die Familienkasse hat von der Ausübung der selbständigen Tätigkeit erfahren, wurde das Kindergeld ab 18 für diesen Zeitraum gestrichen und das bisher gewährte Kindergeld soll nun zurück gezahlt werden.

Sowohl der Einspruch als auch Klage blieben in diesem Fall erfolglos.

  • Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und leitete die Streitsache an das Finanzgericht wieder zurück, da keine abschließende Prüfung möglich war, ob gesetzliche Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt waren.

Für ein volljähriges Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Kindergeld ab 18 in Anspruch genommen werden, wenn dieses in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und arbeitssuchend gemeldet ist.

  • Der Bundesfinanzhof war bei der Entscheidung der Meinung, dass das Beschäftigungsverhältnis als Begriff sozialrechtlich verstanden werden muss und zwar als beschäftigungslos.

Nach dem Gesetzestext wird durch Selbständigkeit, welche weniger als 15 Stunden die Woche ausgeübt wird, die Beschäftigungslosigkeit nicht ausgeschlossen. Dabei bleiben Abweichungen in geringerem Umfang  nicht berücksichtigt.

  • Es gibt auch keine Verdienstgrenzen wie z. B. bei Minijob i. H. v. 450,00 Euro, weil der Gewinn keine Rolle spielt.

Da es noch nicht klar war, ob das Kind weniger oder mehr als 15 Stunden die Woche seine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, muss das Finanzgericht alles nochmal aufrollen und prüfen.

Wann gilt ein Kind als beschäftigungslos?

Wird die selbständige Tätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche ausgeübt, so gilt das Kind als beschäftigungslos. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Verdienst des Kindes ist.

Nun muss das Finanzgericht erneut prüfen und entscheiden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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