Kürzung Verpflegungspauschale nicht bei kleineren Knabbereien -

Kürzung Verpflegungspauschale nicht bei kleineren Knabbereien

kürzung der pauschale

Kürzung Verpflegungspauschale

Wann erfolgt Kürzung Verpflegungspauschale und wann nicht?

Der BMF hat mit seiner Aussage klargestellt, dass eine Kürzung Verpflegungspauschale bei kleineren Knabbereien, die eben kein Frühstück-, Mittag-, oder Abendbrot darstellen, nicht erfolgt.

Anzeige

Kürzung Verpflegungspauschale bei Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff

In der Regel bekommen die Mitarbeiter oft Chipstüten, Schokowaffeln, Salzgebäck, Müsliriegel oder andere Knabbereien im Zug, Flugzeug oder Schiff zum Essen.

  • Jedoch war bisher nicht so ganz klar, ob diese Knabbereien als Mahlzeit gelten und ob eine Kürzung Verpflegungspauschale erfolgen soll.

Nun hat der BMF klargestellt, dass es sich bei diesen Knabbereien um keine Mahlzeit handelt, weil die Kriterien für eine Mahlzeit nicht erfüllt sind und diese führen somit nicht zur Kürzung der Verpflegungspauschale während der Abwesenheit.

  • Durch das neue Reisekostenrecht wurde ebenfalls die Behandlung der vom Arbeitgeber veranlassten Auswärtstätigkeit gestellten üblichen Mahlzeiten ganz neu geregelt und gesetzlich festgelegt, dass eben die Pauschale für Verpflegung nur noch dann beansprucht werden kann, wenn dem Arbeitnehmer wirklich Kosten dafür entstanden wären.

Die Neuregelung führt dazu, dass die Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während seiner Auswärtstätigkeit kostenlos bis  zu einem Betrag von 60,00 Euro für Essen und Getränke inkl. Umsatzsteuer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, nicht versteuert werden müssen. In diesem Fall muss jedoch die Verpflegungspauschale gekürzt werden.

  • Die Kürzung Verpflegungspauschale erfolgt pauschal und wurde gesetzlich festgelegt.

Wie hoch ist die Kürzung Verpflegungspauschale?

Die Kürzung für ein Frühstück beträgt 20 % der Pauschale eines vollen Kalendertages.

  • Für Mittag- oder Abendessen sind es 40 % ebenfalls der Pauschale eines vollen Kalendertages.

Auch durch das neue BMF-Schreiben wurde der Begriff Mahlzeit nicht verändert.

  • Als Mahlzeit werden alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die als Ernährung während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss zu sich genommen werden. Dazu gehören auch Vor- und Nachspeisen sowie Imbisse und Snacks.

Eine Kürzung der Pauschale wird jedoch nur vorgenommen, wenn die Mahlzeit tatsächlich ein Frühstück-, Mittag-, oder Abendessen ist.

  • Es kommt hier nicht drauf an, ob der Mitarbeiter etwas zum Essen bekommt, sondern ob es sich um die im Gesetz genannte Mahlzeit handelt.

Ein Kuchen stellt kein Frühstück-, Mittag-, oder Abendessen dar und deshalb wird hier keine Kürzung der Pauschale vorgenommen.

  • Auch die im Flugzeug angebotenen Chipstüten oder ähnliche Kleinigkeiten, die den Fluggästen angeboten werden, stellen keine Mahlzeit im steuerlichen Sinne dar und es erfolgt hier keine Kürzung der Pauschale.

In der Praxis muss jedoch der Arbeitgeber eine Entscheidung treffen, ob es bei der von ihm angebotenen Mahlzeiten um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.

Es ist somit klar gestellt worden, dass nicht jedes Essen, welches vom Arbeitgeber angeboten wird auch unbedingt zu einer Kürzung der Pauschale führt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


One comment on “Kürzung Verpflegungspauschale nicht bei kleineren Knabbereien

  1. Hier kann man sehen wie Theorie und Praxis aus einander gehen. Die hier klar gestellten Fällte von Snaks und Kuchen waren in der Praxis unserer klein- und mittelständischen Betriebe in keiner Betriebsprüfung ein Thema.

    Natürlich ist die Regelung richtig, aber manche Dinge sollten sich doch von selbst verstehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.