Mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitsverträge -

Mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitsverträge

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Mitarbeitende Familienangehörige

Mitarbeitende Familienangehörige gehören oft zu den mittelständischen Unternehmen und Freiberufler dazu.

Wie müssen den die Arbeitsverträge für mitarbeitende Familienangehörige aussehen? Auf was müssen Sie besonders Acht geben?

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Das Finanzamt nimmt deshalb die Arbeitsverträge der mitarbeitende Familienangehörige noch genauer unter die Lupe als den normalen Arbeitsvertrag eines Angestellten.

Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Arbeitsverträge

Die Arbeitsverträge zwischen Familienangehörigen müssen dem Fremdvergleich stand halten.

  • Ein Arbeitsvertrag ist hier Pflicht mit gleichem Inhalt, wie bei fremden Angestellten.
  • Die Arbeit muss wie vereinbart erledigt werden sowie auch die Arbeitszeiten eingehalten und das Gehalt auch wirklich geflossen sein. Dies alles soll klar und deutlich sowie ernsthaft von Anfang an im Arbeitsvertrag geregelt sein.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, so wird ein solcher Arbeitsvertrag für mitarbeitende Familienangehörige steuerlich tatsächlich berücksichtigt.

Überprüfung der Ernsthaftigkeit eines Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis der mitarbeitende Familienangehörige wird als ernsthaft angesehen, wenn ein angemessenes Gehalt gezahlt wird. Das Gehalt eines nahen Angehörigen muss somit ungefähr gleich hoch sein, wie eines Angestellten mit der gleichen Tätigkeit und Qualifikation.

Als angemessen gilt Folgendes:

  • Es wird solcher Arbeitslohn gezahlt, welches einem fremden Dritten für die gleiche Tätigkeit und Qualifikation üblicherweise in dieser Branche gezahlt wird.
  • Wird ein überhöhtes Gehalt an mitarbeitende Familienangehörige gezahlt, so darf der Teil des Geldes, welches als nicht angemessen gilt, den Gewinn nicht mindern. Das bedeutet, dass dieser Teil des Geldes nicht als Betriebsausgabe von der Finanzverwaltung akzeptiert wird und raus fliegt.
  • Trotz der unangemessener Zahlung des Arbeitslohnes wird so ein Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen vom Finanzverwaltung doch noch berücksichtigt.
  • Eine erhebliche Überschreitung der vertraglich geregelten Arbeitszeit, die bei fremden Dritten so nicht vorkommt, könnte jedoch bei Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern zu Nichtberücksichtigung führen.

Um den Vergleich des Arbeitsvertrages eines Angestellten und mitarbeitende Familienangehörige kommen Sie nicht drum herum. Passen Sie auf wichtige Details  wie Arbeitszeit und Vergütung im Arbeitsvertrag sowie deren tatsächliche Durchführung ganz genau auf.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 


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