Mutter verlangte Zweitgutachten als Nachweis für Behinderungsgrad ihres Kindes -

Mutter verlangte Zweitgutachten als Nachweis für Behinderungsgrad ihres Kindes

Um den Behinderungsgrad feststellen zu können, verlangte die Mutter eines über 18 jährigen Kindes ein Zweitgutachten. Das Kindergeld wurde mangels einer Berücksichtigung als Kind gestrichen.

Wenn ein Behinderungsgrad nachgewiesen wird, dann kann ein Kind als „Kind im steuerlichen Sinne“ anerkannt werden. Für die Familienkasse gelten die steuerlichen Tatbestandsmerkmale. Werden diese nicht erfüllt, so gibt es kein Kindergeld.

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Details zum Fall:

Die Klägerin als Mutter ihres Sohnes beantragte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Ihre Beschwerde, da die Revision nicht zugelassen wurde. Lt. der Familienkasse ist der Sohn der Klägerin nicht behindert, deshalb sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des volljährigen Sohnes als „Kind im steuerlichen Sinne“ nicht gegeben. Das Kindergeld wurde somit gestrichen.

Die Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn gute Aussichten auf Erfolg vorliegen würden. Dies ist hier nicht der Fall. Die Einholung eines Zweitgutachtens, welches die Klägerin für die Feststellung des Behinderungsgrades Ihres Sohnes erreichen wollte, wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt. Ein Einspruch der Klägerin hat nichts gebracht.

Der Bundesfinanzhof fand das Erstgutachten als aussage- und tragfähig und sogar fehlerfrei, daher war ein Zweitgutachten völlig unnötig. Die Klägerin hat nichts vom fehlerhaften Erstgutachten erwähnt.

Durch die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und Intelligenzminderung wurde bei dem Sohn der Klägerin lediglich ein Behinderungsgrad von 30 rechtskräftig festgestellt. Beträgt der Behinderungsgrad weniger als 50 und liegen keine besonderen Umstände vor, dass der Sohn aufgrund seiner Behinderung nicht arbeiten könnte, so liegt die Ursache für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Tätigkeit nicht in seiner Behinderung. In so einem Fall wäre der Sohn nicht aufgrund seiner Behinderung arbeitsunfähig. Die Klägerin hat keine besondere Umstände genannt oder vorgetragen.

Daher wurde das Zweitgutachten eines privaten Arztes, der das Kind aus pauschalen Gründen als behindert und unfähig zum Selbstunterhalt bezeichnete, nicht berücksichtigt.

Laut dem Erstgutachten beträgt der Intelligenzquotient des Sohnes 80 und es wurde keine Mängel durch die Klägerin festgestellt oder beantragt.

Somit wurde das Kindergeld nicht gewährt und der Sohn der Klägerin wurde mangels eines passenden Behinderungsgrades nicht als Kind bei der Steuererklärung der Mutter berücksichtigt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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