Steuererklärung per Fax -

Steuererklärung per Fax

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Steuererklärung per Fax

Steuererklärung per Fax abgeben und Abgabefrist nicht verpassen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch eine Steuererklärung per Fax ans Finanzamt wirksam übermittelt werden kann.

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Steuererklärung per Fax – Um was geht es bei dem aktuellen Fall?

Geklagt hat eine Angestellte, die im Jahre 2007 nur Einkünfste aus ihrer angestellten Tätigkeit und somit aus Nichtselbständiger Arbeit erzielt hat.

  • Die Klägerin hat sich über den Inhalt ihrer Steuererklärung telefonisch bei ihrer Steuerberaterin informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben.

Daraufhin übermittelte die Steuerberaterin die Steuererklärung über ELSTER-Portal ohne Zertifizierung ans Finanzamt.

  • Am 30. Dezember 2011 hatte das Finanzamt auch die dazugehörige komprimierte Steuererklärung auf dem Tisch. Die erste Seite dieser Erklärung war das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Utnerschrift der Klägerin.

Die Klägerin unterschrieb erneut das Deckblatt der Erklärung erst im Januar 2012 vor Ort beim Finanzamt.

  • Das Finanzamt lehnte die Annahme der Steuererklärung ab, weil deren Ansicht nach die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei.

Hiergegen erhobene Klage wurde durch das Finanzgericht stattgegeben. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bestätigte das, was zuvor das Finanzgericht bereits stattgegeben hat.

Welche Entscheidungsgründe sprechen für die Steuererklärung per Fax?

Wenn eine Steuererklärung per Fax beim Finanzamt eingeht, so ist diese ebenfalls wirksam übermittelt worden.

  • Da für die Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nichts anderes insoweit gilt, wie für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, wobei bei diesen bereits höchstrichterlich entschieden wurde, dass eine Übermittlung per Fax in allen Gerichtszweigen zulässig ist.

Die Schriftlichkeit soll ja nur sicherstellen, dass die Person und auch der Inhalt der Steuererklärung festgestellt werden können und das es kein Entwurf ist.

  • Gerade das ist ja bei der Übermittlung einer Steuererklärung per Fax ja der Fall.

Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Steuererklärung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat.

  • Durch die Unterschrift auf der Erklärung übernimmt der Steuerpflichtige die volle Verantwortung für den Inhalt der eingereichten Erklärung.

Somit kann eine Steuererklärung per Fax ans Finanzamt übermittelt werden und die Frist gilt als eingehalten.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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