Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften -

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ging es um die Beteiligungsgrenze von 1%.

Die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, sind danach steuerpflichtig, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1% beteiligt war. Die Beteiligungsgrenze von 1 Prozent wurde als verfassungsgemäß angesehen.

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Fall:

  • Der Kläger war im Streitjahr bis zu der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft zwischen 4,9 und 7 Prozent beteiligt. Bei der Kapitalgesellschaft handelte es sich um eine AG.
  • Der Veräußerungsgewinn wurde durch das Finanzamt unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als Einkünfte gem. § 17 des Einkommensteuergesetzes (§17 EStG) und somit als Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfasst.
  • Dabei wurde der Wertzuwachs bis zur Verkündung des Steuersenkungsgesetzes nicht besteuert. Streitig war dabei, ob die Beteiligungsgrenze von 1 Prozent verfassungsgemäß ist. Durch das Finanzgericht wurde die Klage abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Revision eingelegt.
DIE ENTSCHEIDUNG:
  • Die Revision des Klägers wurde abgelehnt und die Beteiligungsgrenze von 1 Prozent bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft für verfassungsgemäß erklärt. Die 1 Prozentgrenze verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
  • Die 1 Prozent Beteiligungsgrenze bewegt sich bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.
  • Mit der Einführung der 1 Prozentgrenze wird eine neue Systementscheidung durch den Gesetzgeber getroffen. Dabei kommt es auf die Wesentlichkeit nicht mehr drauf an.

Die Anteile stellen eine Beteiligung an Unternehmen in diesem Fall Kapitalgesellschaft. Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 des Einkommensteuergesetzes hat eine neue Funktion bekommen, und zwar sollte die Sicherstellung erfolgen, dass es nicht durch Veräußerung der Beteiligung möglich ist, die Halbeinkünftebesteuerung auf der Ebene des Anteilseigners, der diese im Betriebsvermögen hat, zu vermeiden.

Viel Erfolg und Grüße

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