Werbungskosten Vermietung und Verpachtung -

Werbungskosten Vermietung und Verpachtung

werbungskosten vermietung und verpachtung

Werbungskosten Vermietung und Verpachtung

Was kann ich als Werbungskosten Vermietung und Verpachtung abziehen und was muss ich wissen und beachten?

Welche Kosten gehören als Werbungskosten Vermietung und Verpachtung dazu und was nicht?

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Grundsätzlich können nur dann die Kosten als Werbungskosten Vermietung und Verpachtung angegeben werden, wenn das Objekt z. B. ein Haus oder Wohnung vermietet wird und somit Einnahmen fließen oder in Zukunft fließen werden.

  • Wird ein Objekt eigengenutzt oder unentgeltlich vermietet, so sind die Kosten nicht als Werbungskosten Vermietung und Verpachtung abziehbar.
  • Das gleiche gilt für Räume, Haus oder Wohnung, die beruflich oder gewerblich genutzt werden. Die entstandenen Kosten sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben der anderen Einkunftsart zuzuordnen.
  • Dabei können nicht alle Kosten als Werbungskosten Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, weil bestimmte größere Anschaffungen wie z. B. die Anschaffungskosten eines Gebäudes oder einer Küche über bestimmte Dauer abgeschrieben werden müssen.
  • Die Abschreibung des Gebäudes kann als Werbungskosten des Objektes berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der Abschreibung sind die steuerliche Gesetze § 7 EStG zu beachten. Jedes Gegenstand hat eine entsprechende Nutzungsdauer. Hier können auch die allgemeinen Abschreibungstabellen verwendet werden.
  • Die Schuldzinsen gehören neben der Abschreibung zu den Werbungskosten Vermietung und Verpachtung. Zu den Schuldzinsen zählen auch unter bestimmten Voraussetzungen das Disagio oder Damnum.

  • Ist das Disagio oder Damnum marktüblich, so ist der Abzug in voller Höhe sofort möglich. Als marktüblich wird dieses erst dann angesehen, wenn die Zinsen für mindestens fünf Jahre festgeschrieben werden und das Disagio bzw. Damnum nicht mehr als 5 Prozent beträgt.
  • Die Zuschüsse von Arbeitgeber oder öffentliche Zuschüsse müssen extra angegeben und abgezogen werden.
  • Die Erhaltungsaufwendungen für Erneuerung oder Modernisierung des Objektes können auch in voller Höhe Werbungskosten sein.  Diese sollten zum Verständnis für das Finanzamt einzeln aufgelistet werden.
  • Erhöhen die Erhaltungsaufwendungen den Standard eines Gebäudes, so können diese nicht mehr in voller Höhe abgezogen werden und müssen den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden und über die Jahre mit dem Gebäude  zusammen abgeschrieben werden.
  • Höhere Erhaltungsaufwendungen können bis zu fünf Jahre verteilt werden. Hier muss genau geprüft werden, was für Sie günstiger ist. Daher ist es empfehlenswert eine Steuerberechnung vorzunehmen und eine Prognose für die Folgejahre aufzustellen.
  • Außerdem können die laufenden Kosten wie z. B. für Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Strom, Heizung, Hausversicherungen, Schornsteinfeger, Treppenreinigung, Wasserversorgung usw. als Werbungskosten Vermietung und Verpachtung voll angesetzt werden.

Bei den Ausgaben muss genau geprüft werden, ob es sich um Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung,  Anschaffungskosten oder gar nicht abziehbare Kosten handelt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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