Anforderungen an eine Rechnung bei Erstellung -

Anforderungen an eine Rechnung bei Erstellung

vorsteuer ziehen

Anforderungen an eine Rechnung

Die Anforderungen an eine Rechnung bei Erstellung sind sehr anspruchsvoll und beachtenswert.

Falls die Anforderungen an eine Rechnung nicht erfüllt werden, so könnte dies ihnen die Kürzung der Vorsteuer kosten.

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Bei einem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine abgerechnete Leistung in der Rechnung auch identifiziert werden kann, wenn die Leistungsbeschreibung auf andere Firmenunterlagen verwiesen wird und diese Unterlagen nicht der Rechnung beigefügt waren.

Welche Anforderungen an eine Rechnung müssen erfüllt sein, um die Vorsteuer ziehen zu können?

Ein Unternehmer darf die Vorsteuer ziehen, wenn eine Rechnung im Sinne des § 14 und 14a des Umsatzsteuergesteztes vorliegt. In der Rechnung muss auch der Umfang und die Art der Leistung drin stehen.

  • Die Leistungsbeschreibung ist notwendig, damit die Erhebung der Umsatzsteuer und deren Überprüfung durch die Finanzverwaltung gesichert werden kann.

Um was ging es bei dem Fall zur Anforderungen an eine Rechnung?

Im Streitfall bekam der Kläger Rechungen, bei denen keine Leistungsbeschreibung dabei war, sondern nur ein Verweis auf andere Vertragsunterlagen.

  • Leider hat der Kläger oder der Rechnungssteller die Vertragsunterlagen nicht beitgefügt und somit lag die Rechnung ohne dieser Unterlagen dem Finanzamt vor.

Daraufhin lehnte das Finanzamt den Abzug der Vorsteuer ab. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und bestätigte mit seinem Urteil die Richtigkeit der Entscheidung des Finanzamtes.

  • Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine hinreichende Leistungsbeschreibung durch das Fehlen der Vertragsunterlagen nicht vorhanden ist. Auch der Verweis auf die Verträge bei den Rechnungen konnte an der Tatsache nichts ändern, da diese ja fehlen.

Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung des Finanzamtes und des Finangerichtes nicht.

Was meint der Bundesfinanzhof zu den Anforderungen an eine Rechnung?

Laut dem Bundesfinanzhof muss eine Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistung möglich machen.

Damit die abgerechnete Leistung identifiziert werden kann, darf ein Hinweis auf Vertragsunterlagen bei der Rechnung herangezogen werden.

Wichtig!
Eine wichtige Voraussetzung bei der Rechnungsstellung ist, dass die Rechnung auf andere Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet wird.

  • Die Unterlagen, auf die bei der Rechnung verwiesen wird, müssen existieren aber nicht zwingend der Rechnung beigefügt sein.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht müssen nun die Vertragsunterlagen prüfen und bei der Leistungsbeschreibung auch berücksichtigen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht waren zu schnell bei ihrer Entscheidung, gerade wenn die Vetragsunterlagen existieren, können diese nicht bei der Überprüfung des Vorsteuerabzuges abgelehnt werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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