Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Betrugsfällen durch Lieferer -

Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Betrugsfällen durch Lieferer

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Umsatzsteuer und Vorsteuer

Auch bei Betrugsfällen müssen bzw. können Umsatzsteuer und Vorsteuer gezahlt bzw. abgezogen werden.

Eine Lieferung liegt auch bei Betrugsabsicht des Lieferers vor und daher enstehen auch hier Umsatzsteuer und Vorsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat bei einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden, dass auch bei solchen Betrugsfällen Umsatzsteuer und Vorsteuer gezahlt bwz. abgezogen werden müssen bzw. können.

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Bei dem Fall handelte der Lieferer mit betrügerischer Absicht und der Erwerber hat nichts von seinen Absichten gewusst, dass er mit seinem Kauf somit in einen Betrugsfall bzw. Steuerhinterziehung eingewickelt wurde.

  • Somit könnte ein und derselbe Gegenstand mehrmals mit betrügerischer Absicht verkauft werden. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt in der Regel durch Übertragung des Gegenstandes an den Käufer.

Eine Lieferung entsteht auch und somit die Umsatzsteuer, wenn ein und der selbe Gegenstand mehrmals verkauft wird, auch wenn beim zweiten oder dritten Verkauf der Gegenstand gar nicht geliefert werden sollte.

  • Die betrügerische Absicht spielt beim Enstehen der Umsatzsteuer keine Rolle.

Somit muss auch bei Betrugsfällen die Umsatzsteuer gezahlt werden.

Kann Vorsteuer bei Betrugsabsicht des Lieferers gezogen werden?

Damit Sie Vorsteuer ziehen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen finden Sie im § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes.

  • Eine der Voraussetzungen ist, dass eine entsprechende Leistung durch einen anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers auch erfolgt.

Letzendlich muss der Unternehmer, der die Vorsteuer abziehen möchte auch Nachweise für den Erhalt der Leistung haben bzw. die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen tragen.

  • Das gilt auch für das Wissen des Vorlieferanten über den vorliegenden Betrugsfall.

Kann das Finanzamt den Betrungsfall nachweisen, so muss der Unternehmer die Feststellungslast widerlegen.

  • Der Unternehmer müsste somit nachweisen können, dass er überhaupt nicht in einen Betrugsfall verwickelt wurde, ob es Steuerhinterziehung oder sonstiger Betrug sei und auch Ergreifung von Maßnahmen vorliegt, dass er seine Umsätze nicht durch einen Betrug erzielt.

Bei Betrugsabsicht des Lieferers kann somit nur ausnahmsweise nach Überprüfung des Einzelfalls ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erfolgen.

  • Bei dem Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurde folgender Satz neu eingeführt:

„5Zu Ausnahmefällen, in denen der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern, vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 2011, V R 43/10, BStBl II 2014 S. XXX.“

Umsatzsteuer und Vorsteuer können bzw. müssen somit auch bei Betrugsfällen gezahlt bzw. erstattet werden. Dabei ensteht die Umsatzsteuer eher als der Vorsteuerabzug mit seinen Voraussetzungen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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