Einspruch - Fristenversäumnisse können verheerend sein

Einspruch – Fristenversäumnisse können verheerend sein

Besonders bei Schätzungen von Steuererklärungen und bestandskräftigen Steuerbescheiden sollte die Einspruchsfrist auf keinen Fall versäumt werden

Wenn ein Steuerbescheid vom Finanzamt ergeht, dann beginnt nach Bekanntgabe die Einspruchsfrist zu laufen. Diese dauert nur vier Wochen. Die Fristberechnung ist in Abgabenordnung geregelt. Versäumt man die Frist bei einer Schätzung der Steuererklärung und es ist ein bestandskräftiger Steuerbescheid ergangen, so wird die Schätzung bestandskräftig. Das bedeutet, dass nun die Schätzung als veranlagt gilt und wenn man jetzt die tatsächliche Steuererklärung einreichen möchte, so geht dies leider nicht mehr.

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Das Finanzamt schätzt immer etwas höher, als es meist tatsächlich der Fall ist. Daher ergeht eine Schätzung fast immer zum Nachteil für den Steuerpflichtigen.

In dem BFH Urteil vom 30.05.2012 vom Finanzgericht Köln, 7 K 511/09 hat der Kläger versucht, durch die Versäumnis der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bekommen und somit die Möglichkeit zu haben, eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen zu können. Den die Steuererklärung des Klägers wurde geschätzt und es ist auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid ergangen. Leider hat der Kläger die Einspruchsfrist versäumt und kann nun die tatsächliche Steuererklärung nicht mehr beim Finanzamt einreichen.

Somit wurde aufgrund der Schätzung der Steuererklärung beim Kläger die Steuer zu hoch festgesetzt.

Die Klage wurde als unbegründet entschieden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, weil die Versäumnis nicht als unverschuldet angesehen werden kann.

Wird der Einspruch nicht innerhalb eines Monats eingelegt, so wie es in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, so kann der Steuerbescheid leider nicht mehr geändert werden.

Die Gründe für das Unverschulden sind z. B. schwere Krankheit also ein Aufenthalt im Krankenhaus, eine OP oder ähnliches. Eine einfache Grippe geht beim Finanzamt nicht durch und zählt nicht als schwere Krankheit.

Natürlich ist es ärgerlich eine Schätzung nicht mehr ändern zu können. Jedoch muss man beachten, dass die Steuererklärungen rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht werden muss und sich selbst unter Druck setzen, um dies tatsächlich auch umsetzen zu können.

Der Einspruch muss außerdem immer rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides beantragt werden. Natürlich besteht die Möglichkeit den Einspruch auch per E-Mail oder Fax einzulegen.

Ein Einspruch kann zunächst auch ohne Begründung eingereicht werden. Diese kann nachträglich noch nachgereicht werden.

Wichtig ist eben die Frist nicht zu versäumen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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