Geringfügige Beschäftigung – Infos über 400-Euro-Jobs!

Geringfügige Beschäftigung – Infos über 400-Euro-Jobs!

Geringfügige Beschäftigungen oder besser bekannt als 400 Euro-Jobs

Geringfügige Beschäftigungen bzw. 400-Euro-Jobs liegen vor, wenn ein Verdienst bzw. das Geld, welches man vom Arbeitgeber bekommt, die 400 Euro Grenze nicht überschreitet. Für Arbeitnehmer fallen bei 400-Euro-Jobs keine Steuern und Sozialabgaben an. In diesem Fall ist Brutto auch gleich Netto.

Der Arbeitgeber muss folgende Abgaben   i. H. v. 30 Prozent bei Minijob vom Verdienst an die Bundesknappschaft zahlen. Die 30 Prozent setzen sich aus 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Pauschalsteuer zusammen.

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Es gibt eine gesetzliche Regelung, diese besagt, dass versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen bzw. 400-Euro-Jobs pauschal 10 Prozent des Verdienstes für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt werden müssten. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

Weiter gibt es die Möglichkeit für den Arbeitnehmer eine sogenannte Option für den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit d. h. der Arbeitnehmer übernimmt einen Teil des Beitrages für die Rentenversicherung selbst, damit die Arbeitszeit auch bei der späteren Rente angerechnet wird.

Um einen Minijob bzw. die geringfügige Beschäftigung richtig abrechnen zu können und überhaupt überprüfen zu können, ob ein 400-Euro-Job überhaupt vorliegt, sollte man vom Arbeitnehmer einen Personalfragebogen richtig ausfüllen lassen.

Denn man darf neben der Hauptbeschäftigung wirklich nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Eine weitere Beschäftigung muss in solchen Fällen sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden.

Insbesondere sollte man bei Studenten auch aufpassen. Haben Studenten eine Hauptbeschäftigung, so fällt der Studentenstatus sofort weg.

Arbeitslose, Hausfrauen oder Schüler, die keine Hauptbeschäftigung ausüben, können mehrere 400-Euro-Jobs ausüben, jedoch darf der Verdienst insgesamt 400 Euro nicht übersteigen.

Bei geringfügigen Beschäftigungen gibt es keine Begrenzung für Arbeitsstundenzahl pro Woche mehr. D. h. der Beschäftigte kann so viel arbeiten, wie er will, jedoch darf er nicht über die 400 Euro Grenze kommen.

Bei 400-Euro-Jobs im Baubereich muss noch die Winterbau-Umlage vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt werden und der Mindestlohn muss beachtet werden.

Viel Erfolg und alles Gute

Ihr www.steuer-info-blog.de


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