Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Auflage -

Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Auflage

grunderwerbsteuer bei schenkung unter auflage

Grunderwerbsteuer bei Schenkung

Was kann zu Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Auflage führen?

Möchten Sie ein Grundstück schenken und trotz der Schenkung dort noch lebenslang wohnen bleiben, so führt dies zu Grunderwerbsteuerbei Schenkung unter Auflage.

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Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass der Wert des Wohnrechts, der unter vorliegenden Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegen könnte, höher ausfallen kann, als der Wert des Wohnrechts bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

  • Bei der Ermittlung der Schenkungsteuer wird der Wert des Wohnrechts vom gesondert festgstellten Grundstückswert abgezogen.

Durch diesen Abzug wird die festgesetzte Schenkungsteuer reduziert.

Wovon hängt der Wert des Wohnrechts eingentlich ab?

Abhängig ist der Wert des Wohnrechts vom Jahreswert des Wohnrechts und auch von der statistisch gesehenen Lebenserwartung des Grundstücksschenkers.

  • Gesetzlich begrenzt wurde dabei der Jahreswert des Wohnrechts auf maximal den Wert, welcher sich ergibt, wenn der Grundstückswert durch 18,6 geteilt wird.

Die gesetzliche Begrenzung auf den maximalen Wert greift nicht bei der Ermittlung des Wohnrechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Schenkung, so entschied der Bundesfinanzhof.

  • Als Konsequenz folgt daraus, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer hiermit höher ausfallen kann als der Wert bei der Ermittlung der Schenkungsteuer bereits abgezogen wurde.


Welche Schenkungen sind durch diese Entscheidung betroffen?

Folgende Schenkungen können betroffen sein:

  • Schenkung eines Grundstückes an Geschwister, Neffen oder Nichten

Liegt so eine Art von Schenkung vor, so wird der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Auflage unterworfen.

Welche Schenkungen sind nicht betroffen und wo wird keine Grunderwerbsteuer bei Schenkung fällig?

Folgende Schenkungen sind nicht betroffen:

  • Schenkungen an Verwandte in gerader Linie z. B. zwischen Eltern und deren Abkömmlingen bzw. Stiefkinder.

Bei solchen Schenkungen fällt für den Wert des Wohnrechts keine zusätzliche Grunderwerbsteuer bei Schenkung an.

  • Ob der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer bei Schenkungen unter Auflage unterworfen wird, hängt von der rechtlichen Beziehung des Schenkers und des Beschenkten zueinander ab.

Möchten Sie also ein Grundstück schenken, so lassen sie sich bei ihrem Steuerberater informieren, welche Schenkung in ihrem Fall am besten ist, um ungewollte Steuerzahlungen zu vermeiden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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