Hauptberuflich selbständig oder angestellt - was gilt? -

Hauptberuflich selbständig oder angestellt – was gilt?

hauptberuflich selbständig oder angestellt

Selbständig oder angestellt

Ob ich hauptberuflich selbständig oder angestellt bin, spielt eine große Rolle bei der Krankenversicherung.

Für hautpberuflich selbständig Erwerbstätige besteht bei Krankenversicherung keine Pflicht.

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Welche Kriterien spielen bei der Krankenkasse für die Entscheidung eine große Rolle?

Üben Sie eine angestellte und eine selbständige Tätigkeit aus, so muss bei bestimmten Fällen geprüft werden, was hier tatsächlich überwiegt.

Die Krankenkasse entscheidet wie folgt:

– arbeiten sie bis zu 20 Stunden die Woche und
– verdienen Sie dabei nicht mehr als 50 % der Bezugsgröße, in 2014 beträgt diese 1.382,50 Euro

so liegt bei Ihnen grundsätzlich eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit vor.

Diese Regelung gilt grundsätzlich bei allen Fällen, wo die selbständige Tätigkeit ab dem 01.Juli 2013 aufgenommen wurde.

Hauptberuflich selbständig – was nun?

Überwiegt die hautberuflich selbständige Tätigkeit, so besteht bei der Krankenversicherung keine Pflicht.

Das bedeutet wiederum, dass bei gewünschtem Krankenversicherungsschutz eine freiwillige oder private Krankenversicherung abgeschlossen werden muss.

Tritt bei Ihnen so ein Fall vor, so wird bei ihrer angestellten Tätigkeit kein Abzug mehr für die Krankenversicherung gemacht und sie sind nicht mehr krankenversichert. Somit verliert ihre angestellte Tätigkeit an Bedeutung für den Krankenversicherungsschutz.

Sie müssten zusehen, wie und wo Sie sich nun freiwillig oder privat versichern möchten.

Hauptberuflich angestellt – Vorteile

Wird in ihrem Fall entschieden, dass die hauptberuflich angestellte Tätigkeit überwiegt, so besteht bei Ihnen grundsätzlich Krankenversicherungspflicht.

  • Sie sind auch während ihrer selbständigen Tätigkeit rund und die Uhr krankenversichert.

Die noch nicht volljährige Kinder können automatisch kostenlos als Familienmitglieder mitvesichert sein und ggfls. auch der Ehegatte, wenn dieser kein oder nur geringes Einkommen hat.

  • Der Abzug für die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt direkt über die Lohnabrechnung und sie haben damit direkt nichts zu tun.

Ist ihr Fall nicht so ganz eindeutig und sie wissen nicht, ob die selbständige oder angestellte Tätigkeit überwiegt, so wenden Sie sich an ihre Krankenkasse.

Solche Fragen müssen grundsätzlich mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.

Informieren Sie sich rechtzeitig über ihre hautberufliche Situation und lassen Sie notfalls die Krankenkasse über den vorliegen Fall der hauptberuflich selbständige oder angestellte Tätigkeit entscheiden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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