Umsatzsteuerfreiheit Berufsbetreuer wichtige Details -

Umsatzsteuerfreiheit Berufsbetreuer wichtige Details

befreiung von der umsatzsteuerpflicht

Umsatzsteuerfreiheit Berufsbetreuer

Was genau fällt unter Umsatzsteuerfreiheit Berufsbetreuer?

Welche Leistungen unterliegen der Umsatzsteuerfreiheit Berufsbetreuer?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gerichtlich bestellte Berufsbetreuer umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Daher wird gerade für diese Leistungen keine Umsatzsteuer fällig (Urteil vom 25 April 2013 V R 7/11).

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Geklagt hat eine Betreuerin, die vom Vormundschaftsgericht bestellt worden ist.

  • Die Betreuung solcher Art wird in der Regel ehrenamtlich erbracht. Manchmal wird dafür auch Geld bezahlt aber nur wenn das Gericht die Bestellung als berufsmäßig sieht.
  • Bei der Klägerin lag eine Berufsbetreuung vor. Das nationale Recht besagt, dass die Leistungen von Berufsbetreuern grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen.
  • Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass die Leistungen eines Berufsbetreuers nach dem EU-Recht umsatzsteuerfrei sind. Das EU-Recht ist hier vorrangig anzuwenden.
  • Der Bundesfinanzhof hat die Meinung der Klägerin bestätigt und die andere Entscheidung des Finanzgerichts zurück gewiesen. Dieser sah die laut EU-Recht geltende Steuerfreiheit als richtig an. Eine große Rolle spielten dabei die Leistungen der Betreuertätigkeit, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit zusammen hängen.
  • Für diese Leistungen ist die Umsatzsteuerfreiheit Berufsbetreuer lt. EU-Recht vorgesehen.
  • Für die erforderliche Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit Berufsbetreuer war zusätzlich notwendig, dass eine anerkannte Einrichtung bzw. steuerfreier Leistungserbringer vorliegt. Diese lag hier vor, weil eine gerichtliche Bestellung für die Tätigkeit der Betreuerin notwendig war.
  • Die Leistung bestand aus Gemeinwohlinteresse und die Leistungen durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer sind ebenfalls steuerfrei.

Wann liegt keine Umsatzsteuerfreiheit Berufsbetreuer vor?

Die Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers dazu gehören, sind nicht umsatzsteuerbefreit.

  • Gemeint sind z. B. Beratungsleistungen als Rechtsanwältin, diese unterliegen der Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht muss nun erneut eine Entscheidung in diesem Fall treffen.

Was gilt ab 1. Juli 2013 bei Betreuerleistungen?

Ab dem 1. Juli 2013 besteht auch für Betreuerleistungen nach dem nationalen Recht Umsatzsteuerfreiheit.

  • Das Gesetz ist jedoch auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2013 erbracht wurden. Hier liegt Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht vor.
  • Für alle davor erbrachte Leistungen sollten sich die Betreuer auf das EU-Recht beziehen und auf jeden Fall auf Umsatzsteuerfreiheit Berufsbetreuer bestehen.

Sollte das Finanzamt anders entscheiden, so muss in solchen Fällen ein Einspruch eingelegt werden. Wird mit dem Einspruch kein Erfolg erzielt, so gehen Sie gerichtlich vor und beziehen Sie sich auf das aktuelle Urteil.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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