Einkommen einer Selbständigen Prostituierte -

Einkommen einer selbständigen Prostituierten

Der Große Senat des Bundesfinanzgerichtshofs muss über das Einkommen einer selbständigen Prostituierten entscheiden, ob eine Prostituierte aus Ihrer Tätigkeit (Eigenprostitution) gewerbliche oder sonstige Einkünfte erzielt.

Zu dem Einkommen einer Prostituierten liegt bereits eine Entscheidung des Großen Senats von damals vor. Jedoch vertritt der III. Senat eine andere Meinung, daher muss erneut eine Entscheidung des Großen Senats her!

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Damalige Entscheidung des Großen Senats:

Dieser musste sich bereits im Jahre 1964 mit der Frage beschäftigen und damals wurde entschieden, dass das Einkommen einer Prostituierten kein Gewerbe und somit keine gewerblichen Einkünfte darstellt, weil diese sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Das bedeutet, dass diese nicht am Markt teilnimmt. Damals nannte man die Prostitution als „gewerbsmäßige Unzucht“, diese passte nicht zu einer selbständigen Berufstätigkeit und somit nicht unter Einkommensteuergesetz. Es wurde als Zerrbild eines Gewerbes angesehen. Somit wurde entschieden, dass die Prostituierte sonstige Einkünfte erzielt und somit fällt keine Gewerbesteuer an.

Jetzige Entscheidung des III. Senats:

Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einkommens einer Prostituierten von damals haben sich mittlerweile geändert. Die momentane Situation ist eine ganz andere. Die Tätigkeit einer Prostituierten hat sich legalisiert und es gibt sogar ein Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten. In der Boulevardpresse und im Internet werden die sexuellen Dienstleistungen umfangreich beworben. Die Prostituierten von heute wenden sich mit ihrem Angebot an andere Personen in deren Eigenschaft als Marktteilnehmer. Dadurch das die Klägerin Ihre Leistungen als Prostituierte bewirbt und in einer dafür geeigneten Wohnung diese ausübt, wurde zu Recht die Gewerbesteuer angefallen.

Wenn der Große Senat der Entscheidung des III. Senats folgt, dann würde die Prostituierte als Gewerbetreibende behandelt und müsste für viele Jahre Gewerbesteuer nachzahlen.

Durch die Abweichung des Senats zur damaligen Rechtslage muss jetzt nun der Große Senat den ganzen Sachverhalt erneut aufrollen und prüfen sowie eine neue Entscheidung treffen oder die alte bestätigen.

Was ist mit Umsatzsteuer aus der Tätigkeit einer Prostituierten?

Durch die körperliche Hingabe gegen Entgelt liegt umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs vor. Somit fällt Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent ganz normal an.

Eine gewerbliche Tätigkeit kann sogar vorliegen, wenn das Handeln des Steuerpflichtigen verboten ist oder als unsittlich angesehen wird. Somit könnte auch etwas Verbotenes eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Dies trifft auf Prostitution nicht zu.

Bei der Frage, ob das Einkommen aus der Prostitution zu den gewerblichen oder sonstigen Einkünften zählt, spielt es keine Rolle, ob für die ausgeübte Tätigkeit die örtliche Werbung verboten ist oder nicht.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

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