Rechnung korrigieren und Vorsteuerabzug sichern -

Rechnung korrigieren und Vorsteuerabzug sichern

vorsteuerabzug sichern

Rechnung korrigieren

Wie kann ich meine Rechnung korrigieren und wann muss ich eine Berichtigung vornehmen?

Gerade bei Firmen ist die Berichtigung sehr wichtig, weil ansonsten kein Mehrwertsteuer- bzw. Vorsteuerabzug möglich ist.

Rechnung korrigieren und den Vorsteuerabzug von Anfang an sichern, lesen Sie weiter und verpassen Sie keine wichtige Details.

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Eine Rechnung muss in der Regel korrigiert werden, wenn diese Fehler enthält oder bestimmte Rechnungspflichtangaben fehlen.

Welche neue Rechnungsvorgaben muss ich den aktuell beachten?

Ganz viele Fehler passieren bei der Leistungsbeschreibung, diese muss ausführlich und vollständig bei den Rechnungen angegeben werden. Eine zu kurze Leistungsbeschreibung kann vom Finanzamt schnell verworfen werden und die Rechnung ist nicht mehr ordnungsgemäß.

  • Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, so kann dies verheerende Folgen für den Unternehmer haben.
  • Steuernachzahlung inkl. Zinsen entstehen oft in solchen Fällen, die eigentlich vollkommen unnötig sind.

Wie kann ich eine fehlerhafte Rechnung korrigieren?

Werden Fehler bei Rechnungsschreibung festgestellt, so soll die Rechnung korrigiert werden.Wichtig ist die Rechnung möglichst schnell wieder zu berichtigen, damit später bei der Prüfung keine Verzinsung für Steuernachzahlungen entsteht.

  • Berichtigt werden müssen nur die Rechnungsangaben, die falsch sind und nicht die gesamte Rechnung. Die Stornierung einer Rechnung ist somit nicht notwendig.
  • Die Berichtigung muss durch Ausstellung eines Dokumentes erfolgen und sich auf die falschen Angaben bei der bereits geschriebenen Rechnung beziehen. Dabei ist die Vergabe einer neuen Rechnungsnummer nicht erforderlich.
  • Das korrigierte Dokument muss die fortlaufende Rechnungsnummer der zu berichtigten Rechnung enthalten.

Das Dokument kann

eine neue Rechnung

– oder eine punktuelle Korrektur bzw. Änderung, der fehlenden oder falschen Angaben als Zusatz zu bereits vorhandenen Rechnung sein.

  • Bei der Berichtigung muss erkennbar sein, dass Bezug auf die Rechnungsnummer mit den falschen Rechnungsangaben genommen wird. Somit muss diese auf jeden Fall drauf stehen.

Was kann ich tun, damit mir als Unternehmer kein Schaden entsteht?

Sie können die eingegangenen Rechnungen auf Vollständigkeit der Rechnungspflichtangaben selbst kontrollieren oder kontrollieren lassen.

  • Stellen Sie fehlerhafte oder falsche Angaben fest, so lassen Sie sich die Rechnung berichtigen und zahlen Sie erst dann den Rechnungsbetrag. So vermeiden von Anfang an evtl. spätere Steuernachzahlungen mit Zinsen.
  • Je später Sie sich um eine Korrektur der Rechnung bemühen, um so schwieriger wird es den Zuständigen zu finden, da das Unternehmen bereits nicht mehr existiert, seinen Sitz verlegt hat oder sogar Pleite gegangen ist.

Wer darf die Rechnung korrigieren?

Nur wer die Rechnung geschrieben hat, darf diese auch korrigieren. Somit ist nur der Rechnungssteller für die Korrektur einer falschen Rechnung zuständig.

  • Der Rechnungsempfänger darf keine zusätzlichen Rechnungsangaben auf die falsche Rechnung drauf schreiben.

Ab wann wird die Berichtigung  bei Rechnung korrigieren eigentlich wirksam?

Wird eine Rechnung korrigiert, so gilt für die Korrektur nicht das ursprüngliche Rechnungsdatum, sondern erst das Datum, wann die Berichtigung erfolgt ist. Erst dann ist bei Unternehmen der Steuerabzug möglich.

Gerade deshalb kommt es bei der späteren Prüfung durch das Finanzamt oft zu einer Verzinsung der Steuernachzahlung.
Durch Kontrolle der Rechnungseingänge können Sie einen solchen Schaden von Anfang an vermeiden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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