Schuldzinsen nachträglich bei Vermietung und Verpachtung abziehen -

Schuldzinsen nachträglich bei Vermietung und Verpachtung abziehen

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Schuldzinsen

Wann kann man die nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigen?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Verbindung mit einem nicht steuerbaren Verkauf der Immobilie abzugsfähig sein können.

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Werden für ein umgeschuldetes Anschaffungskredit nach dem nicht steuerbaren Verkauf der Immobilie, die bisher für Vermietungszwecke genutzt wurde, weiterhin nachträglich Schuldzinsen fällig, so können diese als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht.

Um welche Schuldzinsen ging es im aktuellen Urteil?

Der Kläger war ein Beteiligte einer GbR, die ein Mehrfamilienhaus im Jahr 1996 errichtete. Das Haus wurde nach seiner Fertigstellung vermietet und somit für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt.

  • Im Jahre 2007 entschied die GbR das Haus zu verkaufen. Es war das 11. Jahr nach dem Kauf und die Veräußerungsfrist wurde somit bereits abgelaufen.

Der Verkauf musste nicht mehr versteuert werden.

  • Der Erlös aus dem Verkauf des Hauses reichte leider nicht aus, um das damals für die Anschaffung der Immobilie aufgenommene Darlehen in voller Höhe zurück zu zahlen.

Die Restsumme des damals aufgenommenen Darlehens musste der Kläger anteilig weiterhin zahlen. Hierfür war er gezwungen ein Umschuldungsdarlehen aufzunehmen.

  • Die Zinsen für das neue Umschuldungsdarlehen zog der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung als nachträgliche Werbungskosten und somit als Verlust aus Vermietung und Verpachtung ab.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten ab. Der Finanzgericht dagegen bestätigte die Berücksichtigung dieser Kosten durch den Kläger.

  • Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass die nachträglichen Schuldzinsen auch im Falle eines nicht steuerbaren Verkaufs abzugsfähig sein können.

Die Entscheidung stellt eine Erweiterung zum Abzug der nachträglichen Schuldzinsen dar und ermöglicht somit trotz einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie diesen vorzunehmen, wenn der damals für den Kauf augenommene Kredit nicht durch den erzielten Erlös ausgeglichen werden kann.


Wichtige Voraussetzung für den Abzug solcher Schuldzinsen

Eine wichtige Voraussetzung für den Abzugs solcher Schuldzinsen ist, dass der aus dem Verkauf der bislang vermieteten Immobilie erzielte Erlös in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet wird.

  • Auch im Rahmen eines Refinanzierungs- und Umschuldungsdarlehens gezahlte Schuldzinsen werden lt. Bundesfinanzhof grundsätzlich anerkannt.

Jedoch nur dann, wenn die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restkreditbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt. Der Finanzgericht muss nun diese Voraussetzungen prüfen, weil der Bundesfinanzhof diese noch nicht überprüft hat.

Somit gilt viele Voraussetzungen müssen erstmal geprüft werden, damit nachträgliche Schuldzinsen doch berücksichtigt werden können.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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