Nutzungsentgelt bei privaten Kfz Nutzung von Arbeitnehmern -

Nutzungsentgelt bei privaten Kfz Nutzung von Arbeitnehmern

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Nutzungsentgelt

Wird ein Nutzungsentgelt von Arbeitnehmer für die private Nutzung des betrieblichen Wagens gezahlt, so mindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers.

Aber wie gehe ich eigentlich bei der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung vor, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt dazu zahlt?

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Private Kfz-Nutzung – Was muss ich versteuern?

Nutzt ein Mitarbeiter seinen Betriebswagen auch für private Fahrten, so muss die private Nutzung als geldwerter Vorteil versteuert werden.

  • Durch die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges entsteht dem Mitarbeiter ein Vorteil und der Mitarbeiter wird auch hiermit bereichert.
  • Der Vorteil entstand aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Diese Gründe sprechen für einen steuerpflichtigen Lohnbestandteil.

Es gibt zwei Möglichkeiten die privaten Kfz-Nutzung zu versteuern:

1. 1% – Regelung

2. Fahrtenbuchmethode.

Es gibt öfters Vereinbarungen zwischen dem Chef und seinen Mitarbeiter, dass der Mitarbeiter einen Teil der Kosten selbst übernimmt oder etwas dazu zahlt.

  • Am besten ist in solchen Fällen von Anfang an ein Nutzungsentgelt vertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren und Übernahme von laufenden Kosten wie Sprit oder Sonstiges vermeiden.

Was muss ich versteuern, wenn Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt?

Zahlt der Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt für die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges, so mindert sich der geldwerte Vorteil um diesen Betrag.

  • Das führt wiederum dazu, dass der Mitarbeiter somit weniger Geld für die private Kfz-Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern muss.
  • Diese Vorgehensweise gilt sowohl für die 1%-Regelung als auch für die Fahrtenbuchmethode.
  • Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder je nach Nutzung von Mitarbeiter gezahlt wird.

Welches Nutzungsentgelt akzeptiert das Finanzamt?

Folgendes akzeptiert das Finanzamt als Nutzungsentgelt:

1. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren einen nutzungsabhängigen Pauschbetrag als Monatspauschale.

2. Arbeitnehmer übernimmt eine Kilometerpauschale, die sich an von Arbeitnehmer gefahrenen Kilometern misst (vorherige arbeitsvertragliche Vereinbarung notwendig).

3. Mitarbeiter zahlt Leasingsraten des betrieblichen Fahrzeugs (vorherige arbeitsvertragliche Vereinbarung notwendig).

  • Übernimmt der Arbeitnehmer die Benzinkosten oder sonstige Unterhaltskosten für das betriebliche Fahrzeug, so kann diese Zuzahlung bei der 1%-Methode nicht als Nutzungsentgelt bei der Lohnabrechnung abgezogen werden.
  • Wird ein Fahrtenbuch geführt, so erfolgt keine Berücksichtigung der übernommenen Kosten bei der Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung durch den Arbeitnehmer.
  • Das bedeutet, dass die übernommenen Kosten von den Gesamtkosten abgezogen werden und bei der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung den zu versteuernden Betrag somit mindern.
  • Hier wird die private Kfz-Nutzung ganz genau ermittelt und entspricht der tatsächlichen privaten Nutzung des betrieblichen Wagens.
  • In der Regel ist die Fahrtenbuchmethode die günstigere Variante in solchen Fällen aber auch die aufwendigste.
  • Bei Führung eines Fahrtenbuches muss mit Belegen die Ordnungsmäßigkeit dieses nachgewiesen werden z. B. Km-Stand, Tachostand etc. Das Fahrtenbuch darf keine Lücken enthalten.

Das Nutzungsentgelt soll am besten von Anfang an arbeitsvertraglich zwischen dem Mitarbeiter und dem Chef vereinbart werden, damit eine Berücksichtigung und somit Kürzung des geldwerten Vorteils möglich ist. Es soll auf die Übernahme der laufenden Kosten möglichst verzichtet werden, weil der Mitarbeiter davon keinen Vorteil hat.

Viel Erfolg und Grüße

ihr www.steuer-info-blog.de


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