Reisekostenpauschalen bei der Steuererklärung ansetzen -

Reisekostenpauschalen bei der Steuererklärung ansetzen

verpflegungsmehraufwand deutschland 2013

Reisekostenpauschalen

Welche Reisekostenpauschalen kann ich bei meiner Dienstreise berücksichtigen?

Es gibt unterschiedliche Reisekostenpauschalen. Hier kommt es auf die Dauer der Reise  und auf die Kosten drauf an.

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Was kann ich als Reisekostenpauschalen ansetzen?

Zunächst können Fahrtkosten mit 0,30 Cent pro km pauschal angesetzt werden. Bei einer Dienstreise können diese für Hin- und Rückfahrt berücksichtigt werden.

Verpflegungsmehraufwand 2013 Deutschland

Die Reisekostenpauschalen bei Verpflegung fallen unterschiedlich aus. Hier kommt es auf die tatsächliche Abwesenheitsdauer drauf an.

  • Als Verpflegungskosten können Sie bei folgender Abwesenheit pauschal ansetzen:

bei mindestens 8 aber weniger als 14 Stunden 6 Euro

bei mindestens 14 aber weniger als 24 Stunden 12 Euro

bei 24 Stunden 24 Euro.

  • Bitte beachten Sie auch, dass es im Ausland andere Reisekostenpauschalen als in Deutschland berücksichtigt werden können.
  • Es ist sehr wichtig die Reisedauer zu dokumentieren. Dies geht bei einem Flug aus der Abflug- und Rückflugzeiten automatisch hervor.
  • Weiterhin ist bei der Berechnung der Abwesenheitszeit der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen. Die regelmäßige Arbeitsstätte ist der Arbeitsort, wo Sie grundsätzlich fast immer beruflich eingesetzt werden.
  • Unternehmen Sie mehrere Dienstreisen an einem Tag, so dürfen Sie die Abwesenheitszeiten für diese Dienstreisen aus Vereinfachungsgründen zusammenrechnen.

Verpflegung Reisekostenpauschalen ab 2014

Ab 2014 gelten folgende Pauschalbeträge für Verpflegung bei mehrtätigen Dienstreisen:

  • 12 Euro für An- und Abreisetag, wenn an diesem, nächsten oder vorübergehenden Tag außerhalb der Wohnung übernachtet wird. Eine Mindestabwesenheit ist hier nicht mehr erforderlich.
  • 24 Euro für einen Tag, wenn der Arbeitnehmer 24 Stunden abwesend von seiner Wohnung war.
  • Als Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Kosten als Reisekosten anzugeben. Hier besteht jedoch die Möglichkeit vom Arbeitgeber sich 20,00 Euro pro Übernachtung pauschalisiert erstatten zu lassen, wenn Sie tatsächlich außerhalb ihrer Wohnung übernachtet haben.
  • Entstehen ihnen weitere Reisenebenkosten, so müssen diese in tatsächlicher Höhe angegeben werden z. B. Park- oder Mautgebühren usw. Hier gibt es keine Reisekostenpauschalen für den Ansatz der Kosten.

Berücksichtigen Sie bei ihrer Reisekostenabrechnung vollständigkeitshaltbar alle dafür vorgesehene Pauschalen und auch tatsächlich entstandene Kosten.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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