Übertragung Kinderfreibetrag - Infos für Eltern und Großeltern -

Übertragung Kinderfreibetrag – Infos für Eltern und Großeltern

übertragung kinderfreibetrag 2012

Übertragung Kinderfreibetrag

Was hat sich ab 2012 bei Übertragung Kinderfreibetrag geändert?

Welche wichtige Details müssen verheiratete und nicht verheiratete Eltern bei Übertragung Kinderfreibetrag wissen?

Ab 2012 wurden die Voraussetzungen für die Übertragung von Kinderfreibeträgen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert.

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Übertragung Kinderfreibetrag bei nicht verheirateten Eltern

Wenn Sie nicht verheiratet, geschieden oder dauernd getrennt und fast das ganze Jahr in Deutschland leben und somit unbeschränkt steuerpflichtig sind, so können Sie folgende Übertragungsmöglichkeiten von Kinderfreibeträgen bei der Steuer in Anspruch nehmen:

1. Ein Elternteil kann auf Antrag den Kinderfreibetrag eines anderen Elternteils auf ihn übertragen lassen, wenn dieser nicht, aber der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung dem Kinde gegenüber für das Jahr im Wesentlichen nachkommt.

Im Wesentlichen bedeutet, dass der Elternteil seine Barunterhaltsverpflichtung dem Kinde gegenüber  zu mindestens 75 Prozent erfüllt.

Eine Unterhaltsverpflichtung liegt in der Regel auch vor, wenn das minderjährige Kind im eigenen Haushalt aufgenommen wird und somit gepflegt und erzieht wird.

2. Eine Übertragung Kinderfreibetrag 2012 ist auch möglich, wenn der andere Elternteil finanziell nicht in der Lage ist, das Kind zu unterhalten, weil er seinen eigenen Unterhalt hierdurch gefährden könnte und somit nicht unterhaltspflichtig ist.

Wird ein Kinderfreibetrag übertragen, so erfolgt hiermit auch bei vorliegenden Voraussetzungen die Übertragung des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrages.

Übertragung des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrages

Sind die Kinder noch minderjährig und die Eltern nicht verheiratet, geschieden oder dauernd getrennt in Deutschland lebend, so gilt folgendes:

  • Ein Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, kann den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag des anderen Elternteil auf sich voll übertragen lassen, wenn das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
  • Das andere Elternteil kann der Übertragung nicht zustimmen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind selbst regelmäßig längere Zeit betreut.

Wann wird sonst noch ein voller Kinderfreibetrag anerkannt?

Ein voller Kinderfreibetrag wird bei folgenden Situationen auch berücksichtigt:

  • Wenn der andere Elternteil verstorben ist,
  • Wenn der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des anderen Elternteil unbekannt oder unermittelbar ist,
  • Wenn der Vater des Kindes nicht feststellbar und somit unbekannt ist,
  • Wenn ein Elternteil allein das Kind angenommen hat,
  • Wenn das Kind nur zu einem Elternteil im Pflegekindschaftsverhältnis steht.

Übertragung Kinderfreibetrag auf Großeltern

Übernimmt die Oma oder der Opa das Kind in sein Haushalt, so kann dieser eine Übertragung Kinderfreibetrag beantragen.

  • Eine Übertragung Kinderfreibetrag für Oma oder Opa ist auch möglich, wenn Unterhaltspflicht besteht.
  • Können die Eltern des Kindes nicht das Kind unterhalten und müssen die Großeltern helfen und somit ihrer Unterhaltsverpflichtung für das Kind nachkommen, so ist auch eine Übertragung Kinderfreibetrag auf Oma oder Opa möglich.

Liegen steuerliche Voraussetzungen für die Übertragung Kinderfreibetrag vor, so sollten die Elternteile oder auch Großeltern die steuerlichen Vorteile nutzen und den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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